{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-169--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006416.pdf?ID=150006416", "Checksum": "e2a5d1f23c856769601cd4948db38ddf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.169 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.06.2004 JAAC 68.169 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.06.2004 JAAC 68.169 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.06.2004 JAAC 68.169 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:46", "Checksum": "a95718bc6a33f4e8c29ddc0ec1334b06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.06.2004 JAAC 68.169 \r\n\n 8\nSachverhalt, wie er auch dem MEC vorlag und sich aus den übrigen Akten\nergibt, vollständig dargestellt und - allenfalls unter Beizug der Argumente des\nMEC - gewürdigt wird.\nIm vorliegenden Verfahren hat sich das Institut in der angefochtenen\nVerfügung einlässlich mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten\nUnterlagen auseinander gesetzt und auf weitere, publizierte Arbeiten\nhingewiesen. Die Argumentation des MEC wurde dabei weitestgehend\nübernommen und im Einzelnen wiedergegeben. Auch wenn nicht\nausdrücklich auf die Anträge des MEC und deren Begründung hingewiesen\nwurde, informierte das Institut damit die Beschwerdeführerin in\nausreichender Weise über die Abweisungsgründe. Unter diesen Umständen\nbesteht kein Anlass, die Anträge und weiteren Unterlagen des MEC der\nBeschwerdeführerin zur Einsichtnahme zu unterbreiten.\n3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die erwähnten, vom\nInstitut eingeholten externen Sachverständigengutachten grundsätzlich\ndem Akteneinsichtsrecht unterliegen, nicht aber die Anträge des MEC und\nseine weiteren Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei\nihr Einsicht in die internen Referentenprotokolle sowie in die Beurteilung\ndes Referenten zum klinischen Teil des Beschlusses des MEC, welcher zum\nVorbescheid des Instituts vom 12. November 2003 geführt hat, zu gewähren, ist\nihr Gesuch abzuweisen.\n4. Zu prüfen bleibt damit noch, ob überwiegende öffentliche Interessen die\nGeheimhaltung der eingeholten Sachverständigengutachten rechtfertigen.\nDabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches,\ngrundrechtlich geschütztes Interesse an der Einsichtnahme hat, das angesichts\ndes formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör unabhängig\ndavon besteht, ob die Einsichtnahme Auswirkungen auf die Möglichkeit\nder Rechtswahrung oder gar auf den zu fällenden Entscheid hat. Nur dann,\nwenn wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen, darf das\nEinsichtsrecht so weit beschränkt werden, als dies zur Interessenwahrung\nerforderlich ist (Verhältnismässigkeit des Eingriffs).\n4.1. Das Institut sieht einen wichtigen Grund für die Verweigerung der\nEinsichtnahme in die Sachverständigengutachten vor allem darin, dass deren\nOffenlegung dazu führen könnte, dass die Gutachter unter Druck geraten und\ndamit nicht mehr unbefangen und wissenschaftlich einwandfrei arbeiten\nkönnten. Die Qualität der Expertisen sei für eine qualitativ hoch stehende\nHeilmittelkontrolle aber unabdingbar.\nDiese Argumentation ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist\ngerichtsnotorisch, dass pharmazeutische Unternehmungen grosse\nGeldsummen in ausgelagerte Forschung und in klinische Versuche investieren,\ndie den betreffenden Institutionen und damit letztlich auch den dort tätigen\nFachleuten zugute kommen. Auch wenn nicht unterstellt werden darf,\ndass Gutachter während der Erstellung ihrer Expertisen direkt von einer\nGesuchstellerin beeinflusst oder gar in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt\nwerden könnten, ist nicht zu übersehen, dass die Gutachter zu befürchten\nhätten, bei Abgabe einer für die Gesuchstellerin ungünstigen Expertise bei\nkünftigen Forschungs- und Versuchsaufträgen der fraglichen Unternehmung\nnicht mehr berücksichtigt zu werden. Allein hierin liegt regelmässig eine\nindirekte Beeinflussung, welche die Unabhängigkeit der Gutachter in Frage\n\n"}