{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-169--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006416.pdf?ID=150006416", "Checksum": "e2a5d1f23c856769601cd4948db38ddf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.169 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.06.2004 JAAC 68.169 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.06.2004 JAAC 68.169 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.06.2004 JAAC 68.169 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:46", "Checksum": "a95718bc6a33f4e8c29ddc0ec1334b06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.06.2004 JAAC 68.169 \r\n\n 4\npreisgegeben werden müsse. Es bestehe zudem die Gefahr, dass bei einer\nBekanntgabe der fraglichen Unterlagen keine geeigneten Spezialisten mehr\ngefunden werden könnten, so dass das Funktionieren der Heilmittelkontrolle\nernsthaft in Frage gestellt würde.\n2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch\nauf Einsichtnahme in die Eingaben der Parteien und die Vernehmlassungen\nvon Behörden, in die als Beweismittel dienenden Aktenstücke und in die\neröffneten Verfügungen. Dabei erstreckt sich die Akteneinsicht «grundsätzlich\nauf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu\nbilden, d. h. entscheidrelevant sind oder sein könnten» (BGE 125 II 478, vgl.\nauch BGE 121 I 227, BGE 115 V 300, mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung\nist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29\nAbs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 [BV], SR 101).\nVom gesetz- und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht\nausgenommen sind allerdings verwaltungsinterne Akten, denen kein\nBeweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen\nMeinungsbildung dienen. «Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts\nsoll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung\nüber die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten\nVerfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird»\n(BGE 115 V 303, vgl. auch BGE 113 Ia 288 f.). Es ist aber zu betonen, dass\ndie objektive Bedeutung eines Dokumentes für die verfügungswesentliche\nSachverhaltsfeststellung im konkreten Einzelfall unabhängig von seiner\nEinstufung durch die verfügende Behörde geprüft werden muss (vgl. etwa\nA. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes, 2. Aufl., Rz. 296; BGE 115 V 303; VPB 64.105 E. 2a). Auch von\nverwaltungsinternen Fachstellen erstellte Berichte und Gutachten zu\nSachverhaltsfragen unterstehen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht -\nes sei denn, sie beschränkten sich darauf, an sich feststehende Tatsachen\nsachverständig zu würdigen (BGE 115 V 304; vgl. etwa BGE 104 Ia 71; VPB\n62.65 E. 4.1).\n2.3. Vom Anspruch auf Einsicht in die entscheidrelevanten Unterlagen\nkann ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn wesentliche\nöffentliche oder private Interessen oder das Interesse einer noch nicht\nabgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern\n(Art. 27 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 62 Abs. 1 HMG). In diesen Fällen\nkann die Einsichtnahme in jene Aktenstücke verweigert werden, für die\nausreichende Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG).\nAllenfalls weitergehende, aus dem Datenschutzrecht abzuleitende\nGeheimhaltungsgründe sind im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dagegen\nnicht beachtlich (Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über\nden Datenschutz [DSG], SR 235.1).\nDer Begriff des «wesentlichen Interesses», wie er in Art. 27 Abs. 1 VwVG\nverwendet wird, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Behörden einen\nweiten Beurteilungsspielraum einräumt. Welches Interesse als wesentlich\nzu gelten hat, bestimmt sich nicht generell, sondern im konkreten Einzelfall.\nDabei kann den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes Dritter und dem Gebot\n\n"}