11 und gibt sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu zeigen, dass sie in der Lage ist, ihr internes Kontrollsystem den Anforderungen von Art. 25 AWV anzupassen und künftighin ihre Werbung gesetzeskonform durchzuführen. 3.5.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die verfügte Dauer der Vorkontrolle beeinträchtige sie in unangemessener Weise in ihrer Werbetätigkeit.