- Eine behördliche Vorkontrolle der Publikumswerbung für Arzneimittel ist geeignet, die Wirtschaftsfreiheit einzuschränken. Sie ist daher nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllt sind (E. 3.2). - Die Anordnung der Vorkontrolle bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse (E. 3.3 und 3.4). - Die Vorkontrolle muss unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips festgelegt werden und in der Regel wesentlich länger als drei Monate dauern.