- Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren prüft die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) nur Rügen, die den durch die angefochtene Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand betreffen (E. 1.3). - Auch relativ schwer wiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs können im Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel ausnahmsweise geheilt werden, wenn diese die Sache mit voller Kognition prüft, wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit der Anordnung einer Verwaltungsmassnahme durch das Schweizerische Heilmittelinstitut rechnen musste und sie sich zu den Einzelheiten der Anordnung vor der REKO HM umfassend äussern konnte (E. 2).