{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 11\nund gibt sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu zeigen, dass sie in der\nLage ist, ihr internes Kontrollsystem den Anforderungen von Art. 25 AWV\nanzupassen und künftighin ihre Werbung gesetzeskonform durchzuführen.\n3.5.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die verfügte\nDauer der Vorkontrolle beeinträchtige sie in unangemessener Weise in\nihrer Werbetätigkeit. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei insbesondere\ndeshalb unverhältnismässig, weil ihr unmittelbar nach der Anordnung der\nVorkontrolle jede Werbung untersagt sei, und diese erst möglich werde,\nsobald die Werbeunterlagen durch das Institut genehmigt worden seien -\nwas ausserordentlich lange dauern könne, wie die Durchführung der ersten,\nim Jahre 2002 angeordneten Vorkontrolle gezeigt habe.\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass das faktische Werbeverbot, das ab\nAnordnung der Vorkontrolle bis zur ersten Genehmigung vorgelegter Werbung\nbesteht, nur eine erste Phase der Vorkontrolle betrifft und unabhängig davon\neintritt, für welche Zeitdauer die Vorkontrolle angeordnet wird. Der Eingriff\nin die Wirtschaftsfreiheit erfolgt aus dieser Sicht in gleichem Umfang, ob\ndie Vorkontrolle nun drei Monate oder ein Jahr dauert. Unterschiede in\nder Eingriffsintensität ergeben sich im Wesentlichen nur bezüglich der\nVerzögerung von Werbekampagnen und der Umtriebe, die mit dem Vollzug\nder Vorkontrolle für die Zulassungsinhaberin entstehen.\nDie Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Werbekampagnen\nin der Regel nicht von einem Tag auf den andern beschlossen, realisiert\nund veröffentlicht werden, sondern das Resultat eines längeren Prozesses\nsind. Eine allfällige Vorkontrolle ist nur eines jener Elemente, die in der\nWerbeplanung berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung der REKO\nHM können die damit verbundenen Verzögerungen und Umtriebe in der\nRegel nicht als sehr einschneidend angesehen werden, und der diesbezügliche\nEingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist relativ geringfügig.\nEs trifft zwar zu, dass die Zeit, welche das Institut für die Prüfung vorgelegter\nWerbeunterlagen braucht, wesentlichen Einfluss auf die Schwere des\nGrundrechtseingriffs hat. Es fällt auf, dass das Institut im Rahmen der\nersten Vorkontrolle der Werbung der Beschwerdeführerin relativ lange\nbrauchte, bis es die ersten Werbeunterlagen geprüft und beanstandet hatte.\nIm vorliegenden Verfahren ist dieses Vorgehen aber nicht zu beurteilen,\nliegt es doch ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Es\nsei einzig festgehalten, dass die Prüfung der Unterlagen aufgrund ihres\nUmfangs und besonderer Umstände, die hier nicht näher zu prüfen sind,\nrelativ lange gedauert hat - und nicht anzunehmen ist, dass die Prüfung von\nWerbeunterlagen durch das Institut generell und auch in Zukunft übermässig\nlange dauern wird. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die\nmit der Vorkontrolle verbundenen Verzögerungen und Umtriebe in der\nRegel relativ geringfügig sind und angesichts der gewichtigen öffentlichen\nInteressen an der Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Werbung und des\ninternen Kontrollsystems der Beschwerdeführerin hinzunehmen sind.\n\n12\nDie öffentlichen Interessen an der Anordnung einer einjährigen weiteren\nVorkontrolle überwiegen aus diesem Grunde die wenig ausgeprägten\nwirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin bei weitem.\n3.6. Ein Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist nicht\nauszumachen, so dass nach Prüfung aller verfassungsmässigen\nVoraussetzungen nicht von einer unzulässigen Beeinträchtigung der\nWirtschaftsfreiheit gesprochen werden kann.\n4. (Keine Verletzung der Rechtsgleichheit)\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut die Werbung für das\nArzneimittel X zu Recht einer erneuten einjährigen Vorkontrolle unterstellt\nhat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin konnte\nim vorliegenden Verfahren geheilt werden. Aus diesen Gründen ist die\nBeschwerde in Bestätigung von Ziff. 3 der Verfügung des Instituts vom 6. Juni\n2003 abzuweisen.\nIn der angefochtenen Ziff. 3 der fraglichen Verfügung wird bestimmt, dass\ndie Dauer der Vorkontrolle von einem Jahr «ab Eröffnung dieser Verfügung»\nlaufe. Da der Beschwerde vom 9. Juli 2003 die aufschiebende Wirkung zukam\n(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und damit die verfügte Frist noch nicht zu laufen\nbegonnen hat, und mit der Einreichung der Beschwerde die Behandlung der\nSache auf die REKO HM übergegangen ist (Devolutiveffekt, Art. 54 VwVG) und\ndas vorliegende Urteil den vorinstanzlichen Entscheid - soweit angefochten -\nersetzt (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 693), ist darauf hinzuweisen, dass die\neinjährige Dauer der Vorkontrolle ab Eröffnung der Verfügung der REKO HM,\nalso des vorliegenden Urteils zu laufen beginnt.\nDie REKO HM ist allerdings der Auffassung, dass im Interesse grösserer\nKlarheit gesundheitspolizeiliche Massnahmen des Instituts, die nur für\neine bestimmte Zeit Wirkung zeigen sollen, grundsätzlich so angeordnet\nwerden sollten, dass deren Dauer ab Eintritt der Rechtskraft und nicht etwa ab\nEröffnung der Verfügung zu laufen beginnt - sofern nicht ausnahmsweise die\naufschiebende Wirkung entzogen werden kann (vgl. VPB 66.102).\n6. (Kosten)\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.133 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 9.\nJanuar 2004 i.S. T. AG [HM 03.035]\n\n"}