{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 10\nZürich 2002, Rz. 581; U. Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im\nöffentlichen Recht, in: Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] NF 97/1978,\n2. Halbband, S. 1 ff.; BGE 126 I 119, BGE 124 I 44, BGE 117 Ia 483).\n3.5.1. Die Anordnung der Vorkontrolle dient der Sicherstellung der\nRechtmässigkeit künftiger Werbung und der Überprüfung und Beeinflussung\ndes Verhaltens und insbesondere des internen Kontrollsystems der\nZulassungsinhaberinnen. Sie hat als Verwaltungsmassnahme exekutorische\nund nicht etwa repressive Wirkung, dient sie doch unmittelbar der\nDurchsetzung der gesetzlichen Ordnung und nicht etwa der «Bestrafung»\nwegen Verletzung gesetzlicher Pflichten (vgl. etwa M. Imboden/R.A. Rhinow,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 298). Die erstmalige\nAnordnung einer Vorkontrolle bewirkt daher keine Generalabsolution\nin dem Sinne, dass frühere Verstösse bei der Anordnung einer zweiten\nVorkontrolle unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist aufgrund des\ngesamten bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass\ndie Zulassungsinhaberin auch künftig - trotz früherer Vorkontrolle - erneut\ngegen das Gesetz verstossen und damit wesentlichen gesundheitspolizeilichen\nInteressen zuwiderhandeln könnte. Gerade dann, wenn eine erste\nVorkontrolle die erwünschte Wirkung nicht gezeitigt hat, kann sich eine\nVerlängerung durch Anordnung einer neuen Vorkontrolle rechtfertigen.\n(…)\n3.5.2. Die Dauer der weiteren Vorkontrolle hat sich im Wesentlichen nach\nderen Zweck und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht\nnach der Schwere und Häufigkeit des Verstosses gegen die Werbevorschriften\noder gar dem Verschulden der Zulassungsinhaberin zu richten.\nIm vorliegenden Verfahren besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens der\nBeschwerdeführerin und insbesondere der Mangelhaftigkeit ihrer internen\nWerbekontrolle der Bedarf nach einer relativ ausgedehnten Weiterführung\nder Vorkontrolle. Zum einen muss erreicht werden, dass in der nächsten\nZeit sämtliche Werbung für das fragliche Produkt vor ihrer Veröffentlichung\nkontrolliert werden kann, zum andern muss aber auch überprüft werden\nkönnen, ob die interne Kontrolle verbessert wird, so dass künftighin die\nGefahr gesetzeswidriger Werbung gebannt oder zumindest wesentlich\nverringert werden kann. Zur Erreichung dieser Ziele erscheint eine weitere\nVorkontrolle von bloss drei Monaten - wie sie von der Beschwerdeführerin\nbeantragt wird - als ungenügend. Angesichts der Dauer der Überprüfung der\nWerbung durch das Institut, die bei grösseren Werbekampagnen durchaus\nmehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, der Vorlaufzeit der Umsetzung\nsolcher Kampagnen und insbesondere dem gesundheitspolizeilichen\nBedürfnis, die Entwicklung der internen Vorkontrolle der Beschwerdeführerin\nwährend längerer Zeit und bei mehreren Werbekampagnen verfolgen und\nbeeinflussen zu können, muss eine wirksame Vorkontrolle wesentlich länger\nals drei Monate dauern.\nDie REKO HM erachtet die vom Institut verfügte Dauer der (weiteren)\nVorkontrolle von einem Jahr durchaus als angemessen, erlaubt diese\ndoch dem Institut, mehrere der nach Angaben der Beschwerdeführerin\nüblicherweise durchgeführten Werbekampagnen («Bikini-Saison»,\n«After-holiday-Saison» und «Saison der guten Vorsätze») zu überwachen,\n\n"}