{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 9\nUmständen Art. 23 Abs. 2 AWV anwenden und eine weitere Vorkontrolle\nanordnen - was von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht\nbestritten wird.\n3.3.3. Da es sich bei der Vorkontrolle um eine Massnahme handelt, die\nwährend einer gewissen Zeit vollzogen werden muss, ist offensichtlich, dass\nsich auch die Festlegung der Dauer der Vorkontrolle auf eine genügende\ngesetzliche Grundlage stützen kann. Weder das Gesetz noch die Verordnung\nlegen allerdings fest, wie lange die Vorkontrolle dauern darf. Art. 23 Abs. 2\nAWV hält einzig fest, dass die Dauer angemessen sein muss. Es wird unter dem\nGesichtswinkel der Verhältnismässigkeit zu prüfen sein, ob die in concreto\nangeordnete Dauer der Vorkontrolle von einem Jahr angemessen ist (vgl. E. 3.5\nhiernach).\n3.4. Der Zweck des Heilmittelgesetzes beschränkt sich im Wesentlichen\nauf den Gesundheitsschutz (Art. 1 HMG; vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu\neinem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999 3453 ff.\n[Botschaft HMG], Separatdruck S. 33; dazu auch Votum Nationalrat Gonseth,\nAB 2000 N 76). Die Vorschriften des Heilmittelrechts über die Werbung dienen\ndementsprechend dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Schutz\nder Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung über die Qualität,\nWirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln (vgl. P. Bratschi/U. Eggenberger\nStöckli, Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, Bern 2001,\nS. 16; vgl. auch Art. 31 Abs. 3 HMG). Es soll insbesondere verhindert werden,\ndass die Patientinnen und Patienten infolge unwahrer oder täuschender\nWerbung zu viele oder nicht die optimalen Arzneimittel konsumieren und so\nihre Gesundheit gefährden (vgl. Votum Bundesrätin Dreifuss, AB 2000 S 611;\nzum Ganzen auch VPB 66.102 E. 4b).\nVon Arzneimitteln können selbst bei korrekter Anwendung relativ erhebliche\nGesundheitsgefahren ausgehen, die nach einer detaillierten Regelung rufen\n- nicht nur bezüglich der Herstellung und des Inverkehrbringens, sondern\nauch der Werbung. Der Gesetzgeber hat daher spezielle Bestimmungen über\ndie Arzneimittelwerbung erlassen, die der Verordnungsgeber detailliert\nkonkretisiert hat. Die Publikumswerbung für Arzneimittel ist geeignet, die\npotentiellen Gesundheitsgefahren zu verharmlosen. Sie kann zudem zur\nvermehrten Anwendung der beworbenen Produkte führen, so dass das Risiko\ndes Gefahreneintritts erhöht und das Gebot der massvollen Verwendung\nvon Heilmitteln (Art. 1 Abs. 2 Bst. c HMG) verletzt werden kann. Es liegt\ndaher im öffentlichen Interesse, die Verbreitung von gesetzeswidriger\nPublikumswerbung zu verhindern und nötigenfalls eine - zeitlich befristete -\nVorkontrolle anzuordnen.\n3.5. Streitig ist im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angemessenheit\nder Dauer der Vorkontrolle - mithin die (zeitliche) Verhältnismässigkeit der\nangeordneten Verwaltungsmassnahme.\nNach Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit, dass ein Grundrechtseingriff zur Erreichung des\nangestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist, und dass das verfolgte Ziel\nin einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner\nVerwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht (vgl. etwa U.\nHäfelin/G. Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl.,\n\n"}