{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 8\nGestützt auf die Delegationsnorm von Art. 51 HMG hat der Bundesrat zudem in\nArt. 23 Abs. 2 AWV bestimmt, dass das Institut eine Zulassungsinhaberin,\nwelche schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen über die\nArzneimittelwerbung verstösst, verpflichten kann, ihm während einer\nangemessenen Dauer sämtliche Entwürfe für die geplante Werbung in der\nvom Institut bezeichneten Form vor dem Erscheinen zur Begutachtung und\nGenehmigung vorzulegen (Vorkontrolle). Diese Verordnungsbestimmung\nhält sich ohne Zweifel an den Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm,\nerlaubt sie doch zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz vor\nTäuschung Werbebeschränkungen, die bedeutend weniger weit gehen, als die\nin Art. 66 HMG vorgesehenen Werbeverbote.\nDie Anordnung einer Vorkontrolle kann sich damit grundsätzlich auf eine\ngenügende gesetzliche Grundlage stützen. Zu prüfen bleibt, ob die in Art. 23\nAbs. 2 AWV genannten Voraussetzungen für eine derartige Massnahme\n(schwerer oder wiederholter Verstoss gegen die Werbevorschriften) in\nconcreto erfüllt sind, die erneute Anordnung der Vorkontrolle für die Dauer\neines Jahres also gesetzmässig ist.\n3.3.2. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor\nder ersten Anordnung der Vorkontrolle vom 11. Juni 2002 verschiedentlich\ngegen Werbevorschriften verstossen hat - was im Rahmen der Prüfung\ndes öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit durchaus zu\nbeachten ist, besteht doch gerade dann, wenn eine Zulassungsinhaberin\nbereits früher die gesetzlichen Werbevorschriften verletzt hat, ein erhöhtes\ngesundheitspolizeiliches Schutzbedürfnis, dem mit der Anordnung einer\nweiteren Vorkontrolle entsprochen werden soll.\nNach Eröffnung der Verfügung vom 11. Juni 2002 wurde in der Zeitschrift Y\nein Inserat für das Arzneimittel X publiziert, das in zahlreichen Punkten\nden Werbevorschriften widerspricht und - trotz laufender Vorkontrolle -\ndem Institut nicht vorgelegt worden war. Dieser doppelte Verstoss gegen die\ngesetzlichen Vorschriften ist als relativ schwer wiegend zu qualifizieren.\nWie das Institut zu Recht festhält, vermag hieran auch der Umstand nichts zu\nändern, dass nach Darstellung der Beschwerdeführerin das fragliche Inserat\nin der Zeitschrift Y ohne ihr Wissen veröffentlicht worden sein soll. Selbst\nwenn sie eine entsprechende Bestätigung der Zeitschrift vorlegt, bleiben die\nGründe für diese Veröffentlichung schwer verständlich. Ausschlaggebend ist\nohnehin, dass gemäss Art. 25 AWV die Zulassungsinhaberin eine Person zu\nbezeichnen hat, welche für die Werbung der von ihr in Verkehr gebrachten\nArzneimittel verantwortlich ist. Diese Person muss sich vergewissern,\ndass die Werbung gesetzeskonform erfolgt (Art. 25 Abs. 3 Bst. a AWV).\nSie führt insbesondere auch ein Verzeichnis über die Empfänger und\ndie Verbreitungsart (Art. 25 Abs. 3 Bst. e AWV). Es ist eindeutig, dass die\nBeschwerdeführerin diese Vorschriften verletzt hat, war sie doch nicht in\nder Lage, die weitere Veröffentlichung eines gesetzeswidrigen Inserates zu\nverhindern.\nDie REKO HM erachtet es daher als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin\nin den letzten Jahren wiederholt gegen Werbevorschriften verstossen hat,\nund die erneute Publikation einer bereits beanstandeten Werbung unter\nUmgehung einer bereits laufenden Vorkontrolle als schwer wiegender\nGesetzesverstoss zu qualifizieren ist. Das Institut durfte unter diesen\n\n"}