{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 7\nPlanung ihrer künftigen Werbekampagnen zu treffen. Zudem ist angesichts\nder Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in\nihren Eingaben an die REKO HM nicht zu erwarten, dass sie aufgrund einer\nerneuten Stellungnahme der Beschwerdeführerin von ihrem Entscheid\nabweichen könnte, so dass eine Rückweisung zu einem formalistischen\nLeerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. L.\nKneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt\nfür Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99 [1998] S. 114 f.).\n3. Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob die weitere Unterstellung\nder Werbung der Beschwerdeführerin unter die Vorkontrolle für die Dauer\neines Jahres nach den einschlägigen Rechtsnormen zulässig ist. Nicht\nbestritten wird, dass die in der Zeitschrift Y veröffentlichte Werbung materiell\nden einschlägigen Normen widerspricht. Die Beschwerdeführerin macht in\ndiesem Zusammenhang einzig geltend, die Unterstellung der Werbung unter\ndie Vorkontrolle stelle in der verfügten Dauer einen unverhältnismässigen\nEingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (Art. 27 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).\n3.1. (Arzneimittelwerbung und Wirtschaftsfreiheit, vgl. VPB 67.134 E. 5.1 und\n5.2)\n3.2. Staatliche Massnahmen, welche die freie Werbung für Arzneimittel\nbeeinträchtigen, können die Wirtschaftsfreiheit einschränken und sind daher\nnur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage\nberuhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und\nden Kernbereich der Wirtschaftsfreiheit beachten (Art. 36 BV, vgl. zur\nEinschränkung der Wirtschaftsfreiheit etwa BGE 127 II 100 ff.).\n3.3. Gemäss Art. 31 HMG ist Werbung grundsätzlich für alle Arten von\nArzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Fachpersonen\nrichtet (Fachwerbung, Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG). Ebenfalls zulässig ist\nPublikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 31\nAbs. 1 Bst. b HMG).\nUnzulässig ist dagegen Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen\nOrdnung und den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG)\n- sowie Werbung, die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder\nunzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Art. 32 Abs. 1\nBst. b HMG). Arzneimittelwerbung darf mithin die Adressaten nicht täuschen\nund muss sachlich und nüchtern bleiben. Eine detaillierte Regelung der\nPublikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel der Human- und der\nVeterinärmedizin findet sich in den Art. 14 ff. AWV.\n3.3.1. Widerspricht die Publikumswerbung für ein Arzneimittel den\ngesetzlichen Vorgaben - was im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen\nder Fall ist - so hat das Institut die zur Wiederherstellung der gesetzmässigen\nOrdnung nötigen Anordnungen zu treffen. Es kann sich dabei auf Art. 66\nHMG stützen, der erlaubt, alle zum Gesetzesvollzug erforderlichen\nVerwaltungsmassnahmen anzuordnen (Art. 66 Abs. 1 HMG), und insbesondere\nvorsieht, dass die Verwendung unzulässiger Werbemittel untersagt und\ndie Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter\nWiderhandlung gegen die Bestimmungen des Gesetzes vorübergehend oder\ndauernd verboten werden kann (Art. 66 Abs. 2 Bst. f und g HMG).\n\n"}