{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 6\ngeführt hatte, die von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden war. Das\nInstitut ging damit zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur\nFrage der Rechtswidrigkeit ihrer Werbung bereits ausreichend hatte äussern\nkönnen. Dies trifft aber für die Rechtsfolge des erneuten Verstosses gegen\ndie Werbevorschriften nicht zu. Die im vorliegenden Verfahren umstrittene\nVerlängerung der Vorkontrolle war vom Institut vor Erlass der angefochtenen\nVerfügung nie angekündigt worden. Zur erneuten Unterstellung ihrer\nWerbung unter die Vorkontrolle und insbesondere zu deren Dauer konnte\nsich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht äussern.\nOhne Bekanntgabe der wesentlichen Elemente des voraussichtlichen\nVerfügungsinhaltes ist der betroffenen Person eine Stellungnahme nicht\nmöglich. Zumindest dann, wenn das Gesetz kein Einspracheverfahren vor\nder verfügenden Behörde vorsieht, stellt es grundsätzlich einen erheblichen\nEingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar, wenn ihm vor Erlass einer\nVerfügung keinerlei Möglichkeit zur einlässlichen Stellungnahme geboten wird\n(vgl. die nicht publizierten Urteile des Bundesgerichts vom 1. September 2003\ni.S. P. [P 32/03], E. 3 und vom 5. Juli 2002 i.S. I. SA [C 238/01], E. 3b).\n2.4. Mit der Verwaltungsbeschwerde an Eidgenössische Rekurskommissionen\nkann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht\n(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),\nberuhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).\nEntsprechend umfassend ist damit grundsätzlich auch die\nÜberprüfungsbefugnis und -pflicht (Kognition) der REKO HM (Art. 84\nAbs. 1 HMG; vgl. BGE 120 Ia 115 f.; A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 617 f.; A. Moser/P.\nUebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel\n1998, Rz. 2.59 f.). Im vorliegenden Verfahren besteht kein Grund, bei der\nÜberprüfung der angefochtenen Anordnungen Zurückhaltung zu üben,\nhat doch die Vorinstanz keine externen Fachexperten oder Kommissionen\nbeigezogen (vgl. VPB 67.31 E. 2). Einer Heilung der Verletzung des rechtlichen\nGehörs steht aus dieser Sicht nichts entgegen.\nDie Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit,\nsich in Kenntnis der Argumente des Instituts im Rahmen eines doppelten\nSchriftenwechsels einlässlich zur umstrittenen Frage der Dauer der\nVorkontrolle ihrer Werbung zu äussern. Sie hat von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht und ihren Standpunkt umfassend dargelegt. Damit wurde\nihr - wenn auch nachträglich - das rechtliche Gehör ausreichend gewährt.\nObwohl festzuhalten ist, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch\ndie Vorinstanz als relativ erheblich zu qualifizieren ist, kann unter diesen\nUmständen ausnahmsweise auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz\nverzichtet werden - umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin erst im\nRahmen ihrer Replik auf die Gehörsverweigerung berufen hat und nicht zu\nübersehen ist, dass sie angesichts der unbestrittenen Rechtswidrigkeit ihrer\nWerbung mit einer angemessenen Verwaltungsmassnahme rechnen musste.\nZudem ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren auch\ndie Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an einem raschen\nEntscheid hat, erlaubt ihr doch erst die verbindliche Festlegung der Dauer\nder weiteren Vorkontrolle, die erforderlichen Vorkehren im Rahmen der\n\n"}