{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 5\nREKO HM kein Anlass, die vom Institut beanstandeten Aussagen in der\nWerbung der Beschwerdeführerin materiell zu untersuchen und sich über die\nRechtmässigkeit des Werbeverbotes (…) zu äussern.\n2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene\nVerfügung erliess, ohne sie zuvor anzuhören.\nDa der Gehörsanspruch formeller Natur ist und dessen Verletzung\ngrundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur\nAufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, rechtfertigt es sich,\ndiese Rüge vorab zu behandeln.\n2.1. Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme\nam Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.\nIn diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits\naber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von\nVerfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen\n(vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 292 ff.).\nZum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das\nVerwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören\ninsbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Begründungspflicht der\nBehörden und Akteneinsicht. Darin enthalten ist ebenfalls das Recht, sich vor\nErlass einer Verfügung zu allen rechtserheblichen Punkten äussern zu können\n(Art. 30 VwVG).\n2.2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin\nvor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht formell Gelegenheit zur\nStellungnahme gewährt worden ist - was ohne Zweifel eine Verletzung ihres\nAnspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Dies hat aber nicht ohne weiteres\nzur Folge, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsste.\nVielmehr bleibt zu prüfen, ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im\nBeschwerdeverfahren geheilt werden konnte.\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwer wiegende)\nVerletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene\nPerson die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,\ndie sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann -\nwobei die Heilung eines allfälligen Mangels die Ausnahme bleiben soll (BGE\n127 V 438, BGE 126 V 131 f., BGE 118 Ib 120f., BGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E. 3.1).\nSelbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist\ndann von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit diese zu einem\nformalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen\nwürde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung\nder Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 187 E. 3d mit weiteren\nHinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2002 i.S.\nI. SA [C 238/01], E. 3a).\n2.3. Vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung wurde der\nBeschwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt, sich zum\nrechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere zur vorgesehenen\nMassnahme zu äussern. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass\ndie im vorliegenden Verfahren beanstandete Werbung im Wesentlichen mit\njener übereinstimmt, die bereits zum Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2002\n\n"}