{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\n 4\neiner Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die\nVerfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.\nUmgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer\nSachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen\nist (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, BGE 118 V 313 E. 3b, je mit\nHinweisen).\n1.3.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen\nVerwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des\ndurch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund\nder Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand\nbildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand\nund Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt\nangefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf\neinen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,\ngehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise\nfestgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht\naber zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b; A. Kölz/I. Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 403 ff.).\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist damit einzig zu prüfen, was in der\nzugrunde liegenden Verfügung geregelt und zudem angefochten wurde. Den\nStreitgegenstand zwar mitbestimmende, aber nicht beanstandete Elemente\nprüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen\nder Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte\nhinreichender Anlass besteht (vgl. VPB 67.135 E. 1.4; BGE 125 V 417 E. 2c mit\nHinweisen).\n1.3.2. Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ist festzuhalten,\ndass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der mit\nVerfügung vom 6. Juni 2003 geregelte Sachverhalt ist. Dies hat zur Folge, dass\nweder die Verfügung vom 11. Juni 2002 - welche in Rechtskraft erwachsen\nist - noch die im Rahmen des Vollzuges dieser Verfügung vorgenommenen\nVerwaltungshandlungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.\nMüssig sind daher Auseinandersetzungen betreffend die Zeitdauer, welche das\nInstitut zur Genehmigung der eingereichten Werbeunterlagen im Anschluss\nan die Verfügung vom 11. Juni 2002 benötigt hatte, oder Streitigkeiten über\ndie Frage, ob das korrigierte Werbematerial am 25. November 2002 von der\nBeschwerdeführerin eingereicht worden ist oder nicht: Diese Sachverhalte\nliegen ausserhalb des Streitgegenstandes und sind im vorliegenden Verfahren\nnicht zu beurteilen. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der\nverfügten Massnahmen können solche Elemente allenfalls eine Rolle spielen.\n1.3.3. Zum Streitgegenstand innerhalb des Anfechtungsgegenstandes machte\ndie Beschwerdeführerin lediglich die Dauer der angeordneten Vorkontrolle,\ndie sie als unverhältnismässig erachtet und deren Reduktion von einem Jahr\nauf drei Monate sie beantragt.\nNicht bestritten wird dagegen das Verbot der weiteren Veröffentlichung der\nbeanstandeten Werbung. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass\nsich unter den gegebenen Umständen eine weitere Vorkontrolle rechtfertigt,\nstört sie sich doch bloss an der verfügten Dauer. Es besteht daher für die\n\n"}