{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-68-133--_2004-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006299.pdf?ID=150006299", "Checksum": "e7ffd05f8b88401d06ca948a6f2ff0ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 09.01.2004 JAAC 68.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "bfacb7dccab8f1d07dead447fd20d293", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 09.01.2004 JAAC 68.133 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nIm Jahre 1999 informierte die damals zuständige Interkantonale Kontrollstelle\nfür Heilmittel (IKS) die Beschwerdeführerin, dass ihre Zeitungsinserate für\ndas von ihr vertriebene Arzneimittel X, das zur Appetithemmung eingesetzt\nwird, die einschlägigen Richtlinien über die Heilmittelwerbung verletzten,\nworauf sich diese verpflichtete, die Werbung inskünftig richtlinienkonform\nzu halten. Im Jahre 2001 stellte die IKS einen weiteren Verstoss gegen\ndie Werberichtlinien fest, worauf sich die Beschwerdeführerin erneut\nverpflichtete, in Zukunft keine der beanstandeten Inserate mehr zu\nveröffentlichen.\nAm 5. Februar 2002 forderte das Schweizerische Heilmittelinstitut (im\nFolgenden: Institut) in Rechtsnachfolge der IKS die Beschwerdeführerin auf,\ndie notwendigen Massnahmen zu treffen, um die weitere Veröffentlichung der\nbeanstandeten Inserate zu verhindern. In den zwei Zeitschriften wurden die\nbeanstandeten Inserate aber erneut publiziert.\nMit Verfügung vom 11. Juni 2002 verbot das Institut die weitere\nVeröffentlichung der beanstandeten Werbung und unterstellte die Werbung\nfür das fragliche Arzneimittel für die Dauer eines Jahres der behördlichen\nVorkontrolle. Seine Anordnung begründete das Institut im Wesentlichen\ndamit, verschiedene Ausdrücke und Slogans in der veröffentlichten Werbung\nverstiessen gegen die Vorschriften der Verordnung vom 17. Oktober 2001\nüber die Arzneimittelwerbung (AWV, SR 812.212.5). Diese Verfügung blieb\nunangefochten.\nIn der Folge reichte die Beschwerdeführerin dem Institut Unterlagen zu ihrer\nkünftigen Werbung für das Arzneimittel X ein und bestätigte, dass sie die in\nder Verfügung vom 11. Juni 2002 beanstandeten Punkte akzeptiere. In der\n\n3\nFolge teilte das Institut der Beschwerdeführerin mit, welche Korrekturen\nan der unterbreiteten Werbung vor ihrer Publikation vorzunehmen seien,\nund verlangte die Vorlage entsprechend angepasster Unterlagen. Die hiefür\ngesetzte Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.\nIn der Publikumszeitschrift Y erschien im März 2003 ein Inserat, in welchem\nfür das fragliche Arzneimittel geworben wurde. Dieses war dem Institut nicht\nzur Vorkontrolle unterbreitet worden und unterschied sich nur in Details von\nder zuvor beanstandeten Werbung.\nMit Verfügung vom 6. Juni 2003 ordnete das Institut an, dass die weitere\nPublikation der fraglichen Werbung einzustellen sei, dass die beanstandeten\nFormulierungen oder Aussagen nicht weiter verwendet werden dürften, und\ndass die weitere Werbung den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen\nhabe. Weiter verlängerte das Institut die Vorkontrolle der Werbung für die\nDauer eines Jahres ab Eröffnung der Verfügung.\nGegen die Vorgänge der Vorkontrolle erhob die Beschwerdeführerin am\n9. Juli 2003 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO\nHM) Beschwerde. Sie beantragte, die Dauer der Unterstellung unter die\nVorkontrolle sei angemessen zu reduzieren. Im Rahmen des Schriftenwechsels\nkonkretisierte die Beschwerdeführerin diesen Antrag und verlangte, dass\ndie Dauer der Vorkontrolle von einem Jahr auf drei Monate herabzusetzen\nsei. Zur Begründung ihres Antrages machte die Beschwerdeführerin im\nWesentlichen geltend, das Institut habe ihren Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt, habe die Vorprüfung der ihm unterbreiteten Werbung\nunterlassen bzw. ungebührlich verzögert und habe die Dauer der Vorprüfung\nin unverhältnismässiger und rechtsungleicher Weise angesetzt. Das Vorgehen\ndes Institutes verletze die Wirtschaftsfreiheit.\nDie REKO HM weist die Beschwerde vollumfänglich ab.\nAus den Erwägungen:\n1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 6. Juni 2003, soweit diese\ndie künftige Werbung für das Arzneimittel X für die Dauer eines Jahres der\nVorkontrolle unterstellt (Ziff. 3 der Verfügung).\n1.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000\nüber Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) ist die REKO\nHM zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen\ndes Instituts und anderer Behörden, die gestützt auf das HMG und seine\nAusführungserlasse ergehen. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf\nArt. 66 Abs. 2 Bst. a HMG. Die REKO HM ist damit zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Inverkehrbringerin des zu beurteilenden\nProduktes durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und\nhat an ihrer teilweisen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges\nInteresse (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n1.3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich\nnur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen\ndie zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form\n\n"}