{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-94--_2002-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006170.pdf?ID=150006170", "Checksum": "a3b3bf072722d9872fe0c201bf1a015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "ba087b8da139651ef154d1b8c82169a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r\n\n 7\neines Verkaufsverbotes durchgesetzt werden könnte. Ebenso musste die\nBeschwerdeführerin wissen, dass für Kontrollverfahren, wenn nicht-konforme\nProdukte beanstandet werden, Gebühren erhoben werden können.\nEs ist allerdings nicht zu verkennen, dass im Schreiben vom 10. Mai 2001\nnicht darauf hingewiesen wurde, dass die Stichprobe eines der Produkte ein\nabgelaufenes Verfalldatum aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführerin ist es\ndaher nicht möglich gewesen, sich vorgängig zu diesem Punkt zu äussern.\nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die angefochtenen\nVerfügungen mit voller Kognition überprüft werden können (Art. 49 VwVG),\nerhielt die Beschwerdeführerin aber ausreichend Gelegenheit, sich zu dieser\nBeanstandung (wie auch zu allen übrigen Aspekten) zu äussern, so dass diese\nnicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung als geheilt gelten kann (vgl.\nBGE 120 V 363, BGE 118 Ib 120 f., BGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E 3.1).\n4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass den Parteien\nGelegenheit gegeben wird, die Akten (unter Vorbehalt überwiegender\nGeheimhaltungsinteressen) einzusehen (Art. 26 f. VwVG; vgl. etwa BGE 122\nI 113). Die Akteneinsicht muss nur auf Gesuch hin gewährt werden, wobei\nallerdings die Parteien Kenntnis davon haben müssen, gestützt auf welche\nAkten eine Verfügung erlassen werden wird (vgl. A. Kölz/I. Häner, a.a.O.,\nRz. 298, mit weiteren Hinweisen).\nDie Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz nie ein Gesuch\num Akteneinsicht gestellt, obwohl ihr spätestens seit Erhalt des Schreibens\nvom 10. Mai 2001 bekannt war, dass der Erlass einer Verfügung drohte. Sie\nmusste aufgrund dieses Schreibens auch wissen, dass die zu beurteilenden\nProdukte im Geschäft Z. erhoben und auf ihre Konformität hin überprüft\nworden waren (Art. 23 MepV) - und dass sich somit in den amtlichen Akten\nentsprechende Unterlagen befinden mussten. Von einer Verletzung des\nAnspruchs auf Akteneinsicht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen\nwerden.\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Beschwerdeführerin zudem\nausreichend Gelegenheit, die Akten einzusehen, wovon sie teilweise auch\nGebrauch gemacht hat. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher ohnehin\ngeheilt.\n4.3. Der dem rechtlichen Gehör zuzuordnende Anspruch auf eine\nausreichende Begründung von Verfügungen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE\n121 I 57, BGE 112 Ib 109) verlangt, dass behördliche Anordnungen derart\neinlässlich begründet werden, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht\nanfechten können. Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Je grösser der Ermessensspielraum\neiner Behörde und die mit der Verfügung verbundenen Eingriffe sind, umso\ndetaillierter muss die Begründung erfolgen (vgl. zum Ganzen A. Kölz/I. Häner,\na.a.O., Rz. 355 ff., mit weiteren Hinweisen).\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen sowohl die\nVerfügung in der Hauptsache als auch die Gebührenverfügung diesen\nAnforderungen zu genügen. Die Gründe für die angeordneten Massnahmen\nund die gesetzlichen Grundlagen werden angegeben, wenn auch die einzelnen\nBeanstandungen nicht mehr aufgeführt werden, sondern - mit Ausnahme\ndes Hinweises auf das abgelaufene Verfalldatum eines der Produkte -\n\n8\ngenerell auf die fehlende Konformität hingewiesen wird. Nachdem die\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2001 relativ detailliert auf\ndie Mängel aufmerksam gemacht worden war, musste sie bereits wissen,\nwelche konkreten Konformitätsmängel beanstandet wurden. Zudem wurde\nin der angefochtenen Verfügung in der Hauptsache auch auf die früheren\nAufforderungen vom 15. Dezember 2000 und 19. Januar 2001 hingewiesen, so\ndass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich diese Schreiben\n(sollten sie nicht ordentlich zugestellt worden sein) zu beschaffen. In der\nangefochtenen Gebührenverfügung wird auf diese Marktüberwachung Bezug\ngenommen und es werden sämtliche zur Gebührenbemessung relevanten\nElemente erwähnt. Aufgrund all dieser Angaben war die Beschwerdeführerin\ndurchaus in der Lage, die Verfügungen mit einlässlicher Begründung\nanzufechten - was sie ja auch getan hat.\nEs sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Begründung der Verfügung in\nder Hauptsache - obwohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - nach\nAuffassung der REKO HM relativ knapp ausgefallen ist. Es wäre von Vorteil,\nwenn das Institut künftig in verfahrensabschliessenden Verfügungen die\neinzelnen Beanstandungen detaillierter darstellen, bzw. wiederholen würde.\n(…)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.94 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 16.\nAugust 2002 i.S. Y. AG [HM 02.005/009]. Eine hiegegen erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. März 2003\n[2A.474/2002] abgewiese...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 170\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}