{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-94--_2002-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006170.pdf?ID=150006170", "Checksum": "a3b3bf072722d9872fe0c201bf1a015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "ba087b8da139651ef154d1b8c82169a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r\n\n 6\ndie Person, welche das Schreiben in Empfang nahm, nicht zum Personal des\nGeschäftes gehört hätte. Als Hilfsperson der Beschwerdeführerin wäre diese\nPerson verpflichtet gewesen, das Schreiben an die bei der Beschwerdeführerin\nzuständige Stelle weiterzuleiten. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein\n- was die Beschwerdeführerin behauptet - so müsste sie selbst für diese\nUnterlassung der Hilfsperson einstehen (Art. 101 OR in analogiam). Es ist\ndavon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 10. Mai\n2001 zur Kenntnis gekommen ist.\nMit Schreiben vom 10. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich\ndarauf aufmerksam gemacht, dass eine nachträgliche Kontrolle gemäss\nArt. 14 MepV von 1996 stattgefunden habe (heute Kontrolle im Rahmen\nder Marktüberwachung, Art. 23 MepV) und dass die zu beurteilenden,\nnamentlich genannten Produkte in nicht konformer Weise vertrieben würden.\nAusdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass Präservative nur doppelt\nverpackt sowie mit einer CE-Kennzeichnung und einem Verfalldatum versehen\nin Verkehr gebracht werden dürfen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem\naufgefordert, bis zum 1. Juli 2001 mitzuteilen, auf welche Weise und bis wann\nsie künftig den konformen Vertrieb sicherstellen werde. Weiter wurde der\nBeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Vorinstanz Verwaltungsmassnahmen\ngemäss Art. 17 MepV von 1996 (heute Art. 27 MepV) einleiten werde, wenn sie\nder Aufforderung zur Zustellung der angeforderten Angaben nicht fristgerecht\nnachkommen sollte.\nDer Beschwerdeführerin wurde damit Gelegenheit gegeben, sich im\nRahmen der angeforderten Mitteilung - in ausreichender Kenntnis des\nSachverhaltes - zu äussern. Auch wenn sie nicht ausdrücklich zu einer\nStellungnahme aufgefordert worden ist, genügt nach Auffassung der REKO\nHM die Einladung zur Mitteilung der vorgesehenen risikomindernden\nMassnahmen - unter Androhung von Verwaltungsmassnahmen - den\nAnforderungen von Art. 30 VwVG und Art. 27 MepV. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör soll als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht\nunter anderem garantieren, dass die Parteien sich vor Erlass eines in\nihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides äussern können (vgl.\nBGE 122 II 274 mit weiteren Hinweisen). Durch die Aufforderung, die\nzur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorgesehenen\nMassnahmen mitzuteilen, wurde die Beschwerdeführerin in den Ablauf des\nMarktüberwachungsverfahrens einbezogen und es wurde ihr ermöglicht,\nvor Erlass von weiteren Anordnungen mitzuwirken. Mit fristgerechter\nEingabe an die Vorinstanz hätte sie den Erlass der angefochtenen Verfügungen\nbeeinflussen können (…). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör kann daher keine Rede sein.\nVor Erlass der angefochtenen Verfügungen wurde die Beschwerdeführerin\nzudem in ausreichender, den Grundsatz von Treu und Glauben beachtender\nWeise darauf aufmerksam gemacht, dass Verwaltungsmassnahmen\nangeordnet werden könnten. Eine ausdrückliche Androhung des\nVerkaufsverbotes war nicht erforderlich, musste die Beschwerdeführerin\nals Inverkehrbringerin doch wissen, dass Medizinprodukte, die den\ngrundlegenden Anforderungen gemäss Medizinprodukterecht nicht\nentsprechen, nicht in Verkehr gebracht, bzw. verkauft werden dürfen, und\nsomit im Rahmen der Marktkontrolle der rechtmässige Zustand durch Erlass\n\n"}