{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-94--_2002-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006170.pdf?ID=150006170", "Checksum": "a3b3bf072722d9872fe0c201bf1a015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "ba087b8da139651ef154d1b8c82169a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r\n\n 5\nWie bereits festgehalten wurde, besteht der Mangel der angefochtenen\nVerfügungen in einer unrichtigen bzw. unvollständigen Bezeichnung\ndes Verfügungsadressaten - und nicht etwa darin, dass kein oder ein\nunrichtiger Adressat ins Recht gefasst worden wäre. Den Verfügungen kann\ndurchaus entnommen werden, dass sie sich an die Inverkehrbringerin der\nzu beurteilenden Produkte richten und sie wurden an Personen eröffnet,\ndie als Hilfspersonen der Beschwerdeführerin auftraten und daher nicht\nnur berechtigt sondern verpflichtet waren, im Rahmen des behördlichen\nMarktüberwachungsverfahrens für die Inverkehrbringerin tätig zu werden\nund die Verfügungen in Empfang zu nehmen. Durch die mangelhafte\nBezeichnung der Verfügungsadressatin und die Eröffnung an das Geschäft Z.\n(bzw. an dessen Geschäftsleitung) ist der Beschwerdeführerin denn auch kein\nNachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG), konnte sie doch ihre Rechte durch die\nfristgerechte Anfechtung der Verfügungen ausreichend wahren. Der Umstand,\ndass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführung finanzielle Risiken\nauf sich nehmen musste, ist im Rahmen der Beurteilung der Nichtigkeit ohne\nBedeutung.\nDie Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) erachtet aus\ndiesen Gründen den Mangel der angefochtenen Verfügungen nicht als derart\ngravierend, dass er die Nichtigkeit zur Folge hätte. Da dieser rein formelle\nMangel zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte,\nrechtfertigt er für sich allein auch nicht die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügungen.\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren\nAnspruch auf rechtliches Gehör sowie Treu und Glauben verletzt (Art. 9 und\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 [BV], SR 101), indem sie die nun verfügten Massnahmen\nnicht oder zumindest nicht ausreichend detailliert angedroht und ihr keine\nGelegenheit gegeben habe, sich vor Erlass der Verfügungen zu äussern.\nZudem habe sie nicht vollumfängliche Akteneinsicht erhalten und es seien die\nVerfügungen ungenügend begründet.\n4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet in erster Linie, dass\ndie Parteien in der Regel vor Erlass einer Verfügung angehört werden\n(Art. 30 VwVG, vgl. etwa BGE 122 II 273, BGE 119 Ia 260). Im Rahmen der\nMarktüberwachung von Medizinprodukten muss die Inverkehrbringerin\ninsbesondere über das Ergebnis von Kontrollen informiert werden und es\nist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 27 Abs. 1 MepV, vgl.\nArt. 17 Abs. 1 der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 [MepV\nvon 1996], AS 1996 987, AS 1998 1496).\nDie Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin verschiedentlich in Schreiben\nan das Geschäft Z., mithin an Hilfspersonen der Beschwerdeführerin,\naufgefordert, zu den festgestellten Mängeln der zu beurteilenden\nProdukte Stellung zu nehmen. Wenn auch nicht feststeht, ob die\n(eingeschriebenen) Schreiben vom 15. Dezember 2000 und 19. Januar 2001\nder Beschwerdeführerin oder ihren Hilfspersonen tatsächlich zugekommen\nsind, muss es als erwiesen gelten, dass zumindest das Schreiben vom\n10. Mai 2001 im Geschäft Z. von einer Hilfsperson der Beschwerdeführerin\nentgegengenommen worden ist (Rückschein vom 14. Mai 2001). Es finden\nsich keine Anzeichen dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass\n\n"}