{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-94--_2002-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006170.pdf?ID=150006170", "Checksum": "a3b3bf072722d9872fe0c201bf1a015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "ba087b8da139651ef154d1b8c82169a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r\n\n 4\nI 251; vgl. T. Guhl/A. Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl.,\nZürich 2000, S. 247 f.). Die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin in\ndiesem Zusammenhang genannten Zeugen erübrigt sich daher.\n3.2. Es trifft zu, dass die angefochtenen Verfügungen an das Geschäft Z.\nadressiert waren und dieses teilweise auch im Dispositiv nennen. Entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin wurde damit aber nicht etwa eine\n«Nichtperson» ins Recht gefasst, sondern einzig und allein die ins Recht\ngefasste Person (also die Y. AG) unrichtig, bzw. unvollständig bezeichnet.\nNach dem Willen der verfügenden Behörde sollte diejenige Person verpflichtet\nwerden, die als Inverkehrbringerin verantwortlich ist - was sich ohne weiteres\naus der Begründung der Verfügungen und dem Umstand, dass die Verfügung\nin der Hauptsache an die Geschäftsführung von Z. eröffnet wurde, ergibt. Der\nBeschwerdeführerin, bzw. den in ihrer Vertretung handelnden Hilfspersonen\nim Geschäft Z. musste spätestens ab Erhalt des eingeschriebenen Briefes des\nBAG vom 10. Mai 2001 bewusst sein, dass bezüglich der zu beurteilenden\nProdukte ein Verfahren der Marktüberwachung geführt wurde; und sie\nmussten auch erkennen, dass die angefochtenen Verfügungen diesen\nSachverhalt und die dafür öffentlichrechtlich verantwortliche Person betrafen.\nDass dies auch tatsächlich der Fall gewesen ist zeigt sich darin, dass die\nBeschwerdeführerin am 10. August 2001 eine Rechtsvertreterin beauftragte\nund durch diese fristgerecht Beschwerden einreichen liess.\nObwohl nicht zu verkennen ist, dass das BAG kaum alle Möglichkeiten\nausgeschöpft hat, um die Identität der Inverkehrbringerin zu ermitteln, ist\ndie fehlerhafte Parteibezeichnung in den angefochtenen Verfügungen doch\nin erster Linie auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen,\ndie sich in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG\nin Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 HMG, bzw. Art. 10 des Bundesgesetzes\nvom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen\nund Geräten [STEG], SR 819.1) während dem gesamten Verfahren vor der\nVorinstanz nicht zu erkennen gab. Es grenzt an Rechtsmissbrauch, wenn sich\ndie Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, Verfügungsadressat\nder angefochtenen Verfügungen sei eine «Nichtperson».\nAus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass Verfügungsadressatin der\nangefochtenen Verfügungen die Beschwerdeführerin ist. Die fehlerhafte\nParteibezeichnung kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - im Sinne\neiner Präzisierung - ohne weiteres korrigiert werden (Devolutiveffekt, Art. 54\nVwVG).\n3.3. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist nur dann anzunehmen, wenn diese\nunter einem besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest\nleicht erkennbaren Mangel leidet. Zudem darf durch die Feststellung der\nNichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werden (vgl. etwa\nBGE 122 I 99, BGE 117 Ia 220 f., BGE 116 Ia 219 f.). Schwerwiegende Form- und\nEröffnungsfehler können grundsätzlich die Nichtigkeit begründen. So wurde\nin der Praxis etwa entschieden, dass eine Verfügung, die den Adressaten nicht\nnennt, oder die einer Person oder Organisation eröffnet wurde, die nicht\nbefugt ist, diese in Empfang zu nehmen, nichtig ist (vgl. U. Häfelin/G. Müller,\na.a.O., N. 784 ff; mit weiteren Hinweisen).\n\n"}