{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-94--_2002-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006170.pdf?ID=150006170", "Checksum": "a3b3bf072722d9872fe0c201bf1a015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 16.08.2002 JAAC 67.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "ba087b8da139651ef154d1b8c82169a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 16.08.2002 JAAC 67.94 \r\n\nAus den Erwägungen:\n1. Angefochten ist einerseits eine Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit\n(BAG) vom 12. Juli 2001, mit welcher Z. untersagt wurde, neun namentlich\nbezeichnete Präservative in nicht-konformer Ausführung in Verkehr zu\nbringen, und Z. zudem verpflichtet wurde, bis zum 31. August 2001 eine Liste\ndes Lagerbestandes der genannten Präservative einzureichen.\nAndererseits ist eine Gebührenverfügung des BAG mit gleichem Datum\nangefochten, mit welcher die Gebühr für die nachträgliche Kontrolle der\nerwähnten Produkte auf Fr. 1’440.- festgelegt worden ist.\n1.1. (Zuständigkeit)\n1.2. Zur Beschwerdeführung ist nur befugt, wer parteifähig ist - wer\nalso am Beschwerdeverfahren als Partei teilnehmen kann (Art. 48 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021; vgl. U. Zimmerli/W. Kälin/R. Kiener, Grundlagen des\nöffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 112). Die Parteifähigkeit stellt\neine Sachurteilsvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl.\netwa B. Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 137).\nIn den zu beurteilenden Beschwerden wird Z. als Beschwerdeführerin\nbezeichnet. Wie es sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens gezeigt hat,\nhandelt es sich bei Z. bloss um ein Geschäftslokal, dessen Inhaberin die\nY. AG ist. Z. ist weder eine selbständige juristische Person noch als Firma\neiner natürlichen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft\nzuzuordnen (was sich allein schon aus der Bezeichnung ergibt, vgl. Art. 945\nund 947 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR], SR 220). Das Geschäft ist\nnicht rechtsfähig und - da kein Ausnahmefall gegeben ist - auch nicht\nparteifähig (vgl. I. Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 469 ff.; A. Kölz/I. Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 260).\nDie Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat sich in den\nBeschwerdeverfahren durch Vollmachten der Y. AG ausgewiesen. In ihrer\nEingabe vom 22. Oktober 2001 hat sie ausgeführt, auf die Beschwerden\nkönne entweder als solche von Z. oder der Y. AG eingetreten werden. Sie\nwidersetzt sich damit der Parteistellung der Y. AG nicht - was sich auch daraus\nergibt, dass in der Replik vom 25. April 2002 die Y. AG als Beschwerdeführerin\ngenannt wird, und dass sich diese anlässlich der mündlichen und öffentlichen\nVerhandlung vom 5. August 2002 durch ihren Geschäftsführer vertreten liess.\n\n3\nDa der Y. AG ohne Zweifel Parteifähigkeit zukommt und nur sie im\nvorliegenden Verfahren in der Lage ist, sowohl die Feststellung der Nichtigkeit\nals auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zu beantragen, hat\ndiese als Beschwerdeführerin zu gelten.\n1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Geschäftes Z. in\nausreichender Weise durch die Anordnungen des BAG berührt. Sie hat ein\nschutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit, bzw. an der\nAufhebung der angefochtenen Verfügungen, sind doch das angeordnete\nVertriebsverbot und die Gebührenauflage geeignet, ihre wirtschaftlichen\nInteressen zu beeinträchtigen (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die frist- und\nformgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.\n1.4. (Teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerden)\n2. (Intertemporales Recht, vgl. VPB 67.31 E. 7)\n3. Im vorliegenden Verfahren ist in erster Linie umstritten, ob die\nangefochtenen Verfügungen als nichtig zu qualifizieren sind, weil sie das\nnicht rechtsfähige Geschäft Z. als Verfügungsadressatin nennen.\n3.1. Gemäss Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000\nüber Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) muss derjenige,\nder ein Medizinprodukt in der Schweiz in Verkehr bringt, nachweisen\nkönnen, dass es die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 4 der\nMedizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV, SR 812.213)\nerfüllt. Diese gesundheitspolizeiliche Pflicht trifft eine bestimmte natürliche\noder juristische Person oder allenfalls Personenmehrheit. Subjekt\nöffentlichrechtlicher Pflichten kann grundsätzlich nur sein, wer rechts- und\nin der Regel auch handlungsfähig ist (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 157, Rz. 604). Die\nBeschwerdeführerin und nicht etwa ihr (nicht rechtsfähiger) Geschäftsbetrieb\nZ. hat im vorliegenden Verfahren als Inverkehrbringerin zu gelten, lässt diese\ndoch die zu beurteilenden Medizinprodukte in der erwähnten Betriebsstätte\nverkaufen. Die Pflicht, jederzeit die Konformität der angebotenen Produkte\nmit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen belegen zu können, trifft\ndaher die Beschwerdeführerin.\nAufgrund des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführerin durfte die\nVorinstanz davon ausgehen, dass die Inverkehrbringerin bei der Abgabe\nder zu beurteilenden Produkte Hilfspersonen beigezogen hat (Personal des\nGeschäftes Z.). Wer sich bei der Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten\ndurch Hilfspersonen vertreten lässt, hat für deren Handlungen einzustehen\n(Art. 55 und 101 OR in analogiam, vgl. etwa BGE 114 Ib 66 ff. E. 2, BGE 107\nIa 169 ff., BGE 94 I 251 f. E. 2.b). Das Tun und Unterlassen des im Geschäft\nZ. tätigen Personals im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der zu\nbeurteilenden Produkte und dem nachträglichen Kontrollverfahren ist\ndamit der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Unbeachtlich ist dabei, ob\ndie Beschwerdeführerin bei der Instruktion ihrer Hilfspersonen die nötige\nSorgfalt hat walten lassen, wie sie dies behauptet. Von Bedeutung ist einzig,\n«ob dem Geschäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden\nkönnte, wenn er sich selber so verhalten hätte, wie die Hilfsperson» (BGE 94\n\n"}