{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-93--_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006167.pdf?ID=150006167", "Checksum": "473f098fd1424252e56bbeb17972f20c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:58", "Checksum": "01087ccee9c4f12641baff7706e89a9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r\n\n 11\nzulassungspflichtige Magistralrezepturen qualifiziert würden, wäre ihr Import\nmangels einer zur Einfuhr berechtigenden Betriebsbewilligung nicht zulässig\ngewesen.\n6. Zu prüfen bleibt, ob die vom Institut angeordnete Massnahme\n(Rückweisung der Sendung) rechtmässig ist. Dabei ist davon auszugehen,\ndass der Handel mit - und nach Auffassung der REKO HM auch die Einfuhr\nvon - Arzneimitteln unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit steht (Art. 27\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101; vgl. BGE 111 Ia 186 f., BGE 109 V 218 E. 4, BGE 99 Ia 373 E. 2;\nsowie das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2000 i.S.\nS. [2A.472/ 1999], E. 5; P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, Bundesgesetz über\nArzneimittel und Medizinprodukte, Bern 2002, S. 5). Staatliche Massnahmen,\nwelche den freien Verkehr mit Arzneimitteln beeinträchtigen, können dieses\nGrundrecht einschränken und sind daher nur zulässig, wenn sie auf einer\nausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse\nliegen, verhältnismässig sind und den Kernbereich der Wirtschaftsfreiheit\nbeachten (Art. 36 BV, vgl. etwa BGE 127 II 100 ff.).\n6.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist das Institut befugt, diejenigen\nVerwaltungsmassnahmen zu treffen, welche zum Vollzug des Gesetzes\nerforderlich sind. Stellen das Institut im Rahmen der Marktüberwachung\n(Art. 58 HMG) oder eine Zollbehörde anlässlich der Zollabfertigung (Art. 46\nAMBV) fest, dass ein eingeführtes oder einzuführendes Arzneimittel den\ngesetzlichen Vorschriften widerspricht, so kann das Institut insbesondere\ndessen Beschlagnahmung, Verwahrung oder Vernichtung anordnen und\nallenfalls die Einfuhr verbieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese\nBestimmungen bilden nach Auffassung der REKO HM eine ausreichende\ngesetzliche Grundlage auch für die Rückweisung gesetzeswidriger\nArzneimittelimporte an der Grenze.\nDa die Einfuhr der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Arzneimittel\nohne Bewilligung erfolgte, erweist sich diese als gesetzeswidrig - und\nwiderspricht die Auslieferung der Präparate und deren vorgesehenes\nInverkehrbringen den gesetzlichen Vorschriften. Die Rückweisung der\nfraglichen Sendung an der Grenze beruht daher auf einer genügenden\ngesetzlichen Grundlage.\n6.2. An der Rückweisung von Arzneimitteln, die ohne Bewilligung importiert\nwerden sollen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Mit dem\nErfordernis einer Bewilligung für die Einfuhr von Arzneimitteln soll\ninsbesondere sichergestellt werden, dass Qualität, Wirksamkeit und relative\nSicherheit der eingeführten Präparate gewährleistet ist und durch die\nzuständige Heilmittelbehörde überprüft werden kann - was im Interesse\nder öffentlichen Gesundheit liegt.\n6.3. Wie das Institut zu Recht festhält, stellt die Rückweisung der fraglichen\nArzneimittel an der Grenze eine - im Vergleich zur Beschlagnahmung,\nVerwahrung oder Vernichtung - relativ milde Massnahme dar, die angemessen\nund geeignet ist, den erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit\nzu gewährleisten. Die zu wahrenden Interessen des Gesundheitsschutzes\nüberwiegen nach Auffassung der REKO HM die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten wirtschaftlichen Interessen bei weitem, bestehen\ndiese doch in gleicher oder ähnlicher Weise bei allen Präparaten, die\n\n12\nvon Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz betroffen sind. Es ist\nnicht ersichtlich, welche besonderen, unzumutbaren wirtschaftlichen\nNachteile der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitspolizeilich\nmotivierten Rückweisung der fraglichen Präparate erleiden könnte (vgl. den\nunveröffentlichten Entscheid der REKO HM vom 10. Oktober 2002 i.S. D. AG\n[HM 02.002], E. 5/cc).\nDer Beschwerdeführer weist allerdings darauf hin, dass gegen eine\nRückweisung der Präparate nicht nur seine eigenen Interessen sprächen,\nsondern auch die Interessen der mit den fraglichen Arzneimitteln behandelten\nPatientinnen und Patienten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\nEs liegt im Interesse der Arzneimittelsicherheit und auch der mit den\nfraglichen Präparaten behandelten Patientinnen und Patienten, dass\nQualität, Wirksamkeit und relative Sicherheit dieser Arzneimittel im Rahmen\neines Zulassungsverfahrens überprüft werden. Die Rückweisung an der\nGrenze stellt sicher, dass die zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen\nArzneimittel nicht ohne behördliche Prüfung in der Schweiz in Verkehr\ngebracht werden. Die angefochtene Verwaltungsmassnahme erweist sich\nauch aus dieser Sicht als verhältnismässig.\n6.4. Da ein Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit weder geltend\ngemacht wird noch auszumachen ist, kann festgehalten werden, dass der mit\nder Rückweisung der Sendung an der Grenze verbundene Grundrechtseingriff\ngerechtfertigt ist. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als\nrechtmässig.\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zu Recht die an den\nBeschwerdeführer gerichtete Sendung mit 18 verschiedenen Arzneimitteln\nan der Grenze zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen war das\nInstitut auch berechtigt, dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr\naufzuerlegen, deren Höhe nicht zu beanstanden ist (Art. 65 Abs. 1 HMG). Die\nBeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n(…)\n[19] Zu beziehen bei Swissmedic, Erlachstrasse 8, 3000 Bern 9.\n[20] Systematische Erlassesammlung der IKV/IKS 110.1.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.93 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 28.\nJanuar 2003 i.S. Z. [HM 02.019]\n\n"}