{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-93--_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006167.pdf?ID=150006167", "Checksum": "473f098fd1424252e56bbeb17972f20c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:58", "Checksum": "01087ccee9c4f12641baff7706e89a9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r\n\n 10\nDie Heilmittelverordnung BS sieht in § 5 vor, dass den Apotheken der\nGrosshandel mit Heilmitteln gestattet ist. Hieraus kann geschlossen werden,\ndass vor Inkrafttreten des HMG der Beschwerdeführer auch das Recht zum\nGrosshandel mit Arzneimitteln hatte. Gemäss § 9 der Heilmittelverordnung\nBS durften aber Heilmittel im Kanton Basel-Stadt nur dann in Verkehr\ngebracht werden, wenn sie bei der IKS (oder beim Bundesamt für Gesundheit)\nregistriert waren, oder wenn hierfür eine besondere Bewilligung des\nkantonalen Sanitätsdepartementes erteilt worden war. Der Begriff des\nVerkehrs mit Heilmitteln umfasst nach basel-städtischem Recht auch\ndie Einfuhr von Heilmitteln (§ 2 Heilmittelverordnung BS), so dass die\nEinfuhr von pharmazeutischen Spezialitäten nur dann aufgrund einer\nApothekenbewilligung zulässig war, wenn diese bei der IKS registriert waren.\nRegistrierungspflichtige, aber nicht registrierte Arzneimittel durften von\neiner Apotheke auch unter altem Recht nur mit besonderer Bewilligung des\nkantonalen Sanitätsdepartementes eingeführt werden. Der Beschwerdeführer\nmacht nicht geltend, eine solche Bewilligung zu besitzen - und es ist davon\nauszugehen, dass eine solche für die zu beurteilende Sendung auch nicht\nerteilt wurde, ist doch der Kanton Basel-Stadt seit dem 1. Januar 2002 nicht\nmehr zur Erteilung von Importbewilligungen zuständig.\nDamit steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der weiterhin gültigen\nApothekenbewilligung des Kantons Basel-Stadt nicht befugt ist, die vom\nInstitut an der Grenze zurückgehaltenen Präparate einzuführen.\n5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen nur zugelassene oder nicht\nzulassungspflichtige Arzneimittel importiert werden. Nicht erlaubt ist\ngrundsätzlich die Einfuhr von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen\nPräparaten.\nZu beachten ist allerdings, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b HMG der\nBundesrat befugt ist, den Medizinalpersonen den Import kleiner Mengen nicht\nzugelassener Präparate zu erlauben. Von dieser Rechtssetzungskompetenz\nhat der Bundesrat in Art. 36 Abs. 2 AMBV Gebrauch gemacht. Danach\nist der Import kleiner Mengen nicht zugelassener Arzneimittel durch\nMedizinalpersonen (auch ohne heilmittelrechtliche Betriebsbewilligung)\nzulässig, wenn dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin oder eines\nbestimmten Patienten geboten ist und zudem für jedes ärztliche Rezept eine\neinzelfall- und produktespezifische Sonderbewilligung des Instituts erteilt wird.\nDer Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer derartigen Sonderbewilligung -\nund für die zurückgewiesenen Präparate hätte ihm eine solche angesichts der\nnicht geringen einzuführenden Menge und der Bestimmung der fraglichen\nPräparate für mehrere Patientinnen und Patienten auch nicht erteilt werden\nkönnen. Auch aus dieser Sicht erweist sich die Einfuhr der fraglichen\nArzneimittel als rechtswidrig.\n5.3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht befugt war, die in\nder zurückgewiesenen Sendung enthaltenen Arzneimittel in die Schweiz\neinzuführen, da er über keine produktespezifische Sonderbewilligung zur\nEinfuhr kleiner Mengen zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener\nArzneimittel verfügte. Selbst dann, wenn die Präparate als nicht\n\n"}