{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-93--_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006167.pdf?ID=150006167", "Checksum": "473f098fd1424252e56bbeb17972f20c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:58", "Checksum": "01087ccee9c4f12641baff7706e89a9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r\n\n 9\nWie bereits festgehalten wurde, werden die zurückgehaltenen Präparate\nin serieller, industrieller Herstellung gefertigt und - zumindest vom\nBeschwerdeführer selbst - an Lager gehalten. Es handelt sich dabei um\nim Voraus hergestellte, verwendungsfertige Arzneimittel. Da sie zudem\nbereits abgepackt importiert und mit der Bezeichnung des Präparates\nund seiner Zusammensetzung versehen abgegeben werden, sind sie als\npharmazeutische Spezialitäten im altrechtlichen Sinne zu qualifizieren, die\nregistrierungspflichtig waren.\nDie vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen und öffentlichen\nVerhandlung vom 16. Januar 2003 angerufene Übergangsbestimmung von\nArt. 95 Abs. 3 HMG, die vorsieht, dass bisher weder nach kantonalem noch\nnach Bundesrecht zulassungspflichtige Arzneimittel in Verkehr bleiben\ndürfen, sofern innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein\nZulassungsgesuch beim Institut eingereicht wird, ist daher im vorliegenden\nVerfahren nicht anwendbar.\n5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einfuhr der zurückgewiesenen,\nzulassungspflichtigen Arzneimittel durch den Beschwerdeführer rechtmässig\nhätte erfolgen können.\n5.1. Die gewerbsmässige Einfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln\nfür den Vertrieb oder die Abgabe (Inverkehrbringen) in der Schweiz setzt\ngemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a HMG grundsätzlich eine Bewilligung des Instituts\nvoraus - unabhängig davon, ob sie zulassungspflichtig sind oder nicht (vgl.\nBotschaft HMG S. 55). Es handelt sich hierbei um eine betriebsbezogene\nEinfuhrbewilligung.\n5.1.1. Über eine derartige Einfuhrbewilligung des Instituts verfügt der\nBeschwerdeführer nicht, so dass er bereits aus diesem Grunde nicht befugt\nist, Arzneimittel gewerbsmässig einzuführen. Da der Beschwerdeführer die\neinzuführenden Präparate nicht für den Eigengebrauch verwendet, sondern\nin der Schweiz in Verkehr bringen will, und wöchentlich, also regelmässig\nderartige Produkte importiert und mit einer relativ hohen Gewinnmarge\nverkauft, ist davon auszugehen, dass die Einfuhr der zu beurteilenden\nProdukte gewerbsmässig erfolgt ist.\n5.1.2. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung\nmachte der Beschwerdeführer allerdings geltend, er sei im Besitze einer\nApothekenbewilligung des Kantons Basel-Stadt, welche ihm gemäss § 5 der\nbasel-städtischen Verordnung vom 27. Dezember 1960 über den Verkehr mit\nHeilmitteln (Heilmittelverordnung BS; Systematische Gesetzessammlung\ndes Kantons Basel-Stadt [SG] 340.100) das Recht gebe, Grosshandel mit\nArzneimitteln zu betreiben und diese auch einzuführen. Diese Bewilligung sei\nauch nach Inkrafttreten des HMG noch gültig (Art. 95 Abs. 5 HMG).\nEs trifft zu, dass Art. 95 Abs. 5 HMG vorsieht, dass altrechtliche kantonale\nBewilligungen bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, längstens aber während\nfünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit behalten. Diese\nÜbergangsbestimmung ist grundsätzlich auch auf Einfuhrbewilligungen der\nKantone anwendbar, welche vor Inkrafttreten des HMG erteilt worden sind.\nEs ist daher zu prüfen, ob eine Apothekenbewilligung des Kantons Basel-Stadt\nden Inhaber bis zum Inkrafttreten des HMG berechtigt hat, nicht registrierte\npharmazeutische Spezialitäten einzuführen.\n\n"}