{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-93--_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006167.pdf?ID=150006167", "Checksum": "473f098fd1424252e56bbeb17972f20c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:58", "Checksum": "01087ccee9c4f12641baff7706e89a9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r\n\n 6\naufgrund eines einheitlichen Ereignisses behandlungsbedürftig wird, sich\neine gleichartige Behandlung aufdrängt und in analogen ärztlichen Rezepten\nfür alle Betroffenen die gleiche Zubereitung eines Präparates verlangt wird\n(z. B. Behandlung von Mitgliedern einer Reisegruppe, die an derselben\ntropischen Krankheit leiden, für deren Behandlung in der Schweiz kein\nPräparat zugelassen ist). Diese Auslegung rechtfertigt sich dadurch, dass auch\nbei Tierarzneimitteln eine Magistralrezeptur für einen ganzen Tierbestand\nnur dann anerkannt wird, wenn eine Einzelbehandlung nicht möglich oder\nunzweckmässig ist (z. B. bei Fischbeständen; vgl. Botschaft HMG, S. 43).\nDie im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Präparate werden,\nwie das Institut zu Recht ausführt, weder einzeln noch individualisiert\nzubereitet. Der Beschwerdeführer sammelt während jeweils einer Woche die\nVerschreibungen für verschiedene Patienten, die im dargestellten Sinne keinen\nPersonenkreis bilden, werden sie doch von verschiedenen Ärzten aufgrund\nunterschiedlicher Ereignisse (und wohl auch Krankheiten) behandelt.\nDer Umstand, dass all diese Patienten nach den Regeln einer bestimmten\nhomöopathischen Immuntherapie behandelt werden, lässt sie nicht zu einem\nPersonenkreis im Sinne des Gesetzes werden. Da die Rezepte der Herstellerin\nnicht weitergeleitet werden, ist eine Zubereitung für bestimmte Patienten\nausgeschlossen. Die gemeinsame Herstellung der Präparate für mehrere\nPatienten widerspricht dem Grundsatz der einzelnen und individualisierten\nZubereitung.\nEs fragt sich allerdings, ob sogar von einer seriellen Herstellung der\nArzneimittel gesprochen werden kann, wie dies das Institut geltend macht. Zu\nRecht weist es zwar darauf hin, dass angesichts der kurzen Zeit, die zwischen\nBestellung und Auslieferung liegt, und dem Zugeständnis der Firma Y. SA,\ndass die Produkte «en phase intermédiaire de fabrication» gelagert und auf\nBestellung endgültig zubereitet würden, der Verdacht besteht, dass bestenfalls\ndie Konfektionierung der Ware nach Bestellungseingang erfolgt. Denkbar\nist aber auch, dass die vorgefertigten Globuli erst nach Bestellungseingang\nzusammengestellt und in Kapseln gegeben werden. Hiefür spricht, dass die\nverschiedenen Kapseln eines jeden Präparates offenbar unterschiedlich\nzusammengesetzt sind, wird doch von den Patientinnen und Patienten die\nEinnahme in einer bestimmten Reihenfolge verlangt. Ein derartiges Vorgehen\nwiderspräche dem Begriff der Magistralrezeptur nicht grundsätzlich, ist es\ndoch auch bei der Zubereitung von Magistralrezepturen aus synthetischen\noder pflanzlichen Wirkstoffen nicht auszuschliessen, dass vorbereitete\nExtrakte, Tinkturen oder sogar Gemische verwendet werden.\nFür eine serielle Zubereitung spricht dagegen die Menge, Häufigkeit und\nRegelmässigkeit der Bestellungen und Lieferungen. Unabhängig davon, in\nwelcher Fabrikationsstufe die Präparate von der Firma Y. SA zwischengelagert\nwerden, findet eine laufende, in Serien gegliederte Produktion vorab\ndefinierter, in keiner Weise durch den verschreibenden Arzt bestimmter\nArzneimittel statt. Von einer «ordentlichen» Arzneimittelproduktion\nunterscheidet sich diese Herstellungsweise einzig dadurch, dass\nmöglicherweise nicht auf Vorrat produziert, sondern immer nur jene Menge\nfertiggestellt wird, für welche eine Bestellung vorliegt. Die Lagerhaltung,\nwelche zur Sicherstellung der oftmals lange dauernden Behandlung der\nPatientinnen und Patienten unabdingbar ist, wird damit dem Besteller\nübertragen. Der Beschwerdeführer hat denn auch zugegeben ein kleines\n\n"}