{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-93--_2003-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006167.pdf?ID=150006167", "Checksum": "473f098fd1424252e56bbeb17972f20c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 28.01.2003 JAAC 67.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:58", "Checksum": "01087ccee9c4f12641baff7706e89a9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 28.01.2003 JAAC 67.93 \r\n\n 5\nsich auch unter den zurückgewiesenen Präparaten solche befinden, die für\nHeilpraktiker bestimmt waren. Da der Beschwerdeführer zudem festhält, er\nführe ein kleines Zwischenlager, um die dauernde Versorgung der Patienten\nsicherzustellen, ist anzunehmen, dass zumindest ein Teil der Sendung nicht\nzur Erfüllung von ärztlichen Verschreibungen, sondern zur Aufsto- ckung\nseines Lagers bestimmt war.\nWeiter ist zu betonen, dass selbst die ärztlichen Bestellungen den\nAnforderungen an Verschreibungen von Magistralrezepturen nicht zu\ngenügen vermögen. Nach Auffassung der REKO HM sind an die Qualität von\nVerschreibungen für zugelassene Arzneimittel und für Magistralrezepturen\nje unterschiedliche Anforderungen zu stellen, dienen diese ärztlichen\nAnordnungen doch unterschiedlichen Zwecken. Bei der Verschreibung\nvon Magistralrezepturen muss der Arzt entscheiden, welche Wirkstoffe in\nwelcher Menge er für die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten\nfür erforderlich erachtet und vom Apotheker zubereitet haben will. Er\nmuss daher dem Apotheker ein Rezept vorlegen, welches eine detaillierte\nAnweisung zur Arzneimittelanfertigung enthält - und nicht bloss den\ngenerellen Auftrag zur Arzneimittelausgabe. Bei der Verschreibung von\nzulassungspflichtigen Präparaten dagegen trifft der Arzt nur eine Auswahl aus\nden zugelassenen Arzneimitteln und weist den Apotheker an, ein bestimmtes\nPräparat auszugeben.\nDie vom Beschwerdeführer vorgelegten Verschreibungen basieren auf einer\nvorgedruckten Angebotsliste der Firmen Y. SA und X. GmbH, auf welcher\nder Arzt nur ein bestimmtes Produkt ankreuzen muss. Dem Arzt bleibt nur\ndie Wahl zwischen verschiedenen vorbestimmten Zusammensetzungen\n- was höchstens bei Arzneimitteln nach formula officinalis zulässig wäre\n(vgl. E. 4.5. hiernach). Er kann nur auswählen und nicht selbst die Rezeptur\nbestimmen. Damit unterscheiden sich die vorgelegten Verschreibungen\ninhaltlich nicht von Verschreibungen für zulassungspflichtige Präparate. Sie\nsind ungenügend, widersprechen sie doch dem Sinn der gesetzlichen Regelung,\nwelche davon ausgeht, dass die Verschreibung eine durch den Arzt bestimmte,\neinzelfallweise Zubereitung ermöglichen soll.\nDie zu beurteilenden Präparate wurden daher nicht aufgrund\ngesetzeskonformer ärztlicher Verschreibungen hergestellt und können allein\nschon aus diesem Grunde nicht als Magistralrezepturen qualifiziert werden.\n4.3. Zu prüfen ist weiter, ob die Zubereitung der Präparate einzelfallweise\nund individualisiert für eine bestimmte Person oder eine bestimmte\nPersonengruppe erfolgt ist.\nVon einer einzelnen Zubereitung kann nach Auffassung der REKO HM nur\ndann gesprochen werden, wenn die in einer ärztlichen Verschreibung\nverlangte Zusammensetzung eines Präparates speziell für die Erfüllung des\närztlichen Auftrages hergestellt und nicht serienmässig auf Vorrat produziert\nwird. Individualisiert ist die Zubereitung dann, wenn sie der Behandlung\neiner bestimmten, im ärztlichen Rezept genannten Person dient und nicht\nohne weiteres bei andern Patientinnen oder Patienten eingesetzt werden\nkann. Eine genügende Individualisierung ist nach dem Wortlaut von Art. 9\nAbs. 2 Bst. b HMG aber auch dann gegeben, wenn die Arzneimittel für einen\nbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Dies ist nach Auffassung der REKO\nHM nur dann der Fall, wenn eine Mehrzahl von Patientinnen oder Patienten\n\n"}