{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-59--_2002-11-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006053.pdf?ID=150006053", "Checksum": "447f0a3cbde2c24160886b011ab8f303"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:02", "Checksum": "5148710e8e693f7577243924d1a0c267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.11.2002 JAAC 67.59 \r\n\n 5\nbesteht eine erhebliche Gefahr, dass die Anwender ihre Meldepflicht\nvernachlässigen könnten, wenn sie damit rechnen müssten, dass ihre\nPersonalien Dritten, insbesondere den Herstellern von Medizinprodukten\nbekannt gegeben werden. Die vertrauliche Behandlung von Meldungen\nbildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die vom Gesetz verlangte\numfassende Marktüberwachung (vgl. zur Geheimhaltung von Informationen\nDritter etwa BGE 122 I 165 f.).\nDarüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die meldenden Ärzte sich auf\ndie vertrauliche Behandlung ihrer Angaben verlassen dürfen, schreibt doch\nArt. 62 HMG ausdrücklich die Vertraulichkeit der aufgrund des Gesetzes\ngesammelten Daten vor - soweit an deren Geheimhaltung ein öffentliches\nInteresse besteht. Dass ein solches im vorliegenden Verfahren gegeben\nist, durften die Ärzte annehmen, wurde Ihnen doch vom Institut strenge\nVertraulichkeit zugesichert. Das Interesse der Ärzte an der Wahrung ihres\nVertrauens ist schutzwürdig und als bedeutend zu qualifizieren.\nEs bestehen damit sowohl gewichtige private als auch wesentliche\ngesundheitspolizeiliche Interessen an der Geheimhaltung der Person des\nmeldenden Arztes (vgl. zum Interesse an der Sicherstellung öffentlicher\nAufgabenerfüllung etwa VPB 46.41 E. 4b). Nach Auffassung der REKO\nHM überwiegen diese Interessen im vorliegenden Fall das Interesse\nder Beschwerdeführerin an der Kenntnis der meldenden Person,\nist doch eine allenfalls noch erforderliche Prüfung der gemeldeten\nRevisionsfälle auch aufgrund der Akten oder unter Beizug eines Gutachters\nund der Krankengeschichten möglich, ohne dass die behandelnden\nÄrzte direkt einbezogen werden müssten. Der Umstand, dass den\nOperateuren möglicherweise Fehler unterlaufen sein könnten und damit\nSchadenersatzklagen drohen, vermag eine Offenlegung der Namen der\nbetreffenden Ärzte im vorliegenden Verfahren nicht zu rechtfertigen.\n2.3.3. Angesichts der wesentlichen öffentlichen und privaten\nGeheimhaltungsinteressen ist die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin\ngestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG angemessen zu beschränken. Der Anspruch\nauf Akteneinsicht wird nach Auffassung der REKO HM dann am wenigsten\nstark tangiert, wenn der Beschwerdeführerin die Vorakten und die\nVernehmlassung des Instituts in einer Kopie zugänglich gemacht werden, in\nwelcher die Namen und Adressen der Ärzte und die Namen und Geburtsdaten\nder Patienten abgedeckt sind. Durch eine derartige Anonymisierung kann\nerreicht werden, dass kein Rückschluss auf die fraglichen Personen möglich\nist und der Beschwerdeführerin dennoch der wesentliche Inhalt dieser\nAktenstücke zur Kenntnis kommt (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG).\n2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Zeit kein Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Kenntnisnahme der in den Akten genannten\nPersonendaten der Patienten und der meldenden Ärzte besteht und dass\nwesentliche öffentliche und private Interessen die Geheimhaltung dieser\nDaten selbst dann gebieten, wenn ein derartiger Anspruch im Laufe des\nVerfahrens entstehen sollte.\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ist daher nur teilweise\ngutzuheissen. Es sind ihr die amtlichen Akten zwar vollumfänglich samt\nBeilagen und\n\n6\nden am 30. Oktober 2002 nachgereichten Unterlagen zuzustellen; in den\nVorakten und in der Vernehmlassungsbeilage sind allerdings die Namen\nund Geburtsdaten der Patienten und die Namen und Adressen der meldenden\nÄrzte abzudecken.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.59 - Zwischenentscheid vom 6. November 2002 des Präsidenten der\nEidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel i.S. X. KG [HM 02.020]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 053\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}