{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-59--_2002-11-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006053.pdf?ID=150006053", "Checksum": "447f0a3cbde2c24160886b011ab8f303"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:02", "Checksum": "5148710e8e693f7577243924d1a0c267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.11.2002 JAAC 67.59 \r\n\n 4\nsowohl im Interesse der Ärzte und Patienten als auch des öffentlichen\nGesundheitsschutzes liegt (vgl. E. 2.3 hiernach). Eine Anonymisierung durch\nAbdecken der fraglichen Textstellen ist zum Schutze dieser Interessen geeignet\nund angemessen.\n2.3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Akteneinsicht auch die Kenntnisnahme von Angaben\nüber die meldenden Ärzte und die Patienten umfasste, kann daraus nicht\ngefolgert werden, dass eine Beschränkung der Akteneinsicht ausgeschlossen\nwäre. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob wesentliche öffentliche oder private\nInteressen gegen eine umfassende Akteneinsicht sprechen.\n2.3.1. In den Akten der Vorinstanz und in der Vernehmlassungsbeilage\nfinden sich detaillierte Angaben zu Krankheitsgeschichten mehrerer\nPatienten, die mit Namen und teilweise mit Geburtsdatum genannt werden.\nEs liegen ärztliche Diagnosen und Kopien von Röntgenbildern vor. An der\nGeheimhaltung derartiger Informationen, die aus datenschutzrechtlicher\nSicht als besonders schützenswert zu qualifizieren sind und unter\ndem Schutz des Arztgeheimnisses stehen, besteht im Rahmen des\nVerwaltungsbeschwerdeverfahrens ein grosses Interesse der Patienten\n- umso mehr, als sie nicht am Verfahren beteiligt und nicht in der Lage\nsind, ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Angesichts der drohenden\nhaftpflichtrechtlichen Forderungen, von denen auch die Beschwerdeführerin\nbetroffen sein könnte, besteht die Gefahr, dass diese auf die Patienten Einfluss\nnehmen und das Ergebnis allfälliger künftiger Beweismassnahmen im\nvorliegenden Verfahren verfälschen könnte.\nNach Auffassung der REKO HM sprechen damit wesentliche private\nInteressen der Patienten und wesentliche öffentliche Interessen der\nordentlichen Verfahrensabwicklung für die Geheimhaltung der Namen und\nGeburtsdaten der Patienten. Diese Interessen überwiegen das Interesse der\nBeschwerdeführerin an der Kenntnis der Personendaten bei weitem, liesse\nsich doch die allenfalls noch nötig werdende Beurteilung der gemeldeten Fälle\nvon Revisionsoperationen und ihre allfällige ärztliche Begutachtung auch mit\nanonymisierten Patientendaten durchführen.\n2.3.2. Gemäss Art. 59 Abs. 3 HMG sind Personen, welche Heilmittel (und\ndamit auch Medizinprodukte, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a HMG) gewerbsmässig\nanwenden, verpflichtet, dem Institut schwerwiegende Vorkommnisse und\nQualitätsmängel (und anderes) zu melden. Diese Meldepflicht der Anwender,\ndie insbesondere auch Ärzte trifft, bildet eine wesentliche Grundlage des\nMarktüberwachungssystems des Heilmittelrechts (Art. 58 ff. HMG), das gerade\nim Bereiche der Medizinprodukte von besonderer Bedeutung ist (in der Regel\nkeine vorgängige Bewilligung für das Inverkehrbringen, vgl. Art. 47 HMG). Es\nbesteht ein erhebliches öffentliches Interesse des Gesundheitsschutzes daran,\ndass die Anwender ihrer Meldepflicht umfassend und laufend nachkommen,\ndamit das weitere Inverkehrbringen von potentiell gesundheitsgefährdenden\nMedizinprodukten verhindert werden kann (vgl. Art. 27 MepV).\nRegelmässig besteht im Zeitpunkt der Meldung noch keine völlige Klarheit\nüber die Ursachen eines Vorfalls. Eine (Mit-)Verantwortung des Anwenders\nlässt sich häufig nicht von vornherein ausschliessen, so dass die Meldung\noftmals mit dem Risiko verbunden ist, dass der Anwender für allfällige\nSchäden Dritter ins Recht gefasst werden könnte. Unter diesen Umständen\n\n"}