{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-59--_2002-11-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006053.pdf?ID=150006053", "Checksum": "447f0a3cbde2c24160886b011ab8f303"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 06.11.2002 JAAC 67.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:02", "Checksum": "5148710e8e693f7577243924d1a0c267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 06.11.2002 JAAC 67.59 \r\n\n 2\nÄrzte zurückzuführen. Eine umfassende Offenlegung der Frühversagensfälle\nsei erforderlich, damit die Ursachen des Versagens der Prothesen in diesen\nFällen abgeklärt werden könnten. Dies sei auch im Interesse der betroffenen\nPatienten, da diese im Falle ärztlicher Kunstfehler «eine rechtliche Grundlage\nfür Schadenersatzforderungen gegen den Operateur» hätten. Es bestehe\ndaher kein schützenswertes Interesse der Patienten oder der Ärzte an der\nGeheimhaltung von Patientendaten. Das Institut schütze zu Unrecht die\nInteressen der betroffenen Ärzte, bzw. der Informanten zum Nachteil der\nPatienten.\n2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch\nauf Einsichtnahme in die Eingaben der Parteien und die Vernehmlassungen\nvon Behörden, in die als Beweismittel dienenden Aktenstücke und in die\neröffneten Verfügungen. Dabei erstreckt sich die Akteneinsicht «grundsätzlich\nauf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu\nbilden, d. h. entscheidrelevant sind oder sein könnten» (BGE 125 II 478, vgl.\nBGE 121 I 227 mit weiteren Hinweisen).\nVon diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn\nwesentliche öffentliche oder private Interessen oder das Interesse einer\nnoch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung\nerfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 62 Abs. 1 HMG). In diesen\nFällen kann die Einsichtnahme in jene Aktenstücke verweigert werden,\nfür die ausreichende Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2\nVwVG). Allenfalls weitergehende, aus dem Datenschutzrecht abzuleitende\nGeheimhaltungsgründe sind im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dagegen\nnicht beachtlich (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG).\nDer Begriff des «wesentlichen Interesses», wie er in Art. 27 Abs. 1 VwVG\nverwendet wird, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Behörden einen\nweiten Beurteilungsspielraum einräumt. Welches Interesse als wesentlich\nzu gelten hat, bestimmt sich nicht generell, sondern im konkreten Einzelfall.\nDabei kann den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes Dritter und dem Gebot\nder Anonymität von Informanten oder Experten, aber auch dem Schutz von\nGeschäftsgeheimnissen der Beteiligten Rechnung getragen werden (vgl. BGE\n117 Ib 491 mit weiteren Hinweisen).\nEs ist folglich abzuwägen, ob die in Frage stehenden Interessen an der\nGeheimhaltung der Patienten- und Ärztenamen den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf umfassende Akteneinsicht zu überwiegen vermögen.\n2.2. Die Akten der Vorinstanz enthalten ärztliche Meldungen und Berichte\nzu Revisionsoperationen, die aufgrund des Versagens der zu beurteilenden\nHüftprothesen nötig geworden sind. Zudem finden sich Expertenberichte,\nwelche einige dieser Revisionsfälle aus technischer Sicht analysieren. In den\nmeisten dieser Aktenstücke werden die Namen und Adressen der meldenden\nÄrzte und teilweise auch die Namen und Geburtsdaten der betroffenen\nPatienten aufgeführt.\nNach Auffassung der REKO HM ist es unabdingbar, dass die\nBeschwerdeführerin inhaltlich zu diesen Aktenstücken Stellung nehmen\nkann und daher auch Gelegenheit erhalten muss, in diese Einsicht zu nehmen,\nsoweit die darin enthaltenen Informationen für den bevorstehenden Entscheid\n\n"}