Die im Vergleich zu Synthetika relativ wenig bekannten pharmakologischen Eigenschaften derartiger Präparate verlangen nach einer sorgfältigen und möglichst umfassenden Information insbesondere des Fachpublikums über die bekannten wirksamkeitsmitbestimmenden Stoffe und deren Menge im Präparat. Unter diesen Umständen hat der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Vertrauens hinter das Interesse an einer gesetzeskonformen Verwaltungstätigkeit zurückzutreten. 4.2.4. Aus diesen Gründen kommt die REKO HM zum Schluss, dass selbst dann, wenn die Anordnung vom 9. Januar 2002 gesamthaft als Verfügung qualifiziert würde, deren Widerruf durch die angefochtene Verfügung zulässig gewesen