15 das Interesse an der weiteren Verwendung allenfalls bereits gedruckter Packungen und Patienteninformationen ist nicht als bedeutend zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts überwiegt nach Auffassung der REKO HM diese relativ geringfügigen privaten Interessen. Auch wenn von der Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen keine konkreten und akuten Gesundheitsgefahren ausgehen, ist doch das öffentliche, gesundheitspolizeiliche Interesse an einer ausreichenden Information der Fachpersonen und der Patienten gerade auch bei Phytopharmaka als gewichtig zu werten.