4.2.3. Wie bereits ausgeführt worden ist, sind die im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verzicht auf die Nennung des Droge/Extrakt-Verhältnisses - und damit an der Rechtsbeständigkeit der allfälligen Verfügung vom 9. Januar 2002 - relativ gering. Die befürchteten Marktnachteile werden zumindest teilweise durch Vorteile ausgeglichen und könnten angesichts der vorgesehenen Anpassung der Arzneimittelinformation aller Weissdornextrakt-Präparate ohnehin nur während einer Übergangszeit eintreten (vgl. E. 3.2.3 hievor). Auch