Es kann damit keine Rede davon sein, dass der rechtserhebliche Sachverhalt besonders eingehend untersucht und die involvierten Interessen allseitig geprüft und abgewogen worden wären. Ein Widerruf der allenfalls als Verfügung zu qualifizierenden Anordnung vom 9. Januar 2002 ist daher zulässig, wenn die allgemeinen öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts die konkreten Interessen der Beschwerdeführerin am Bestand der Anordnung zu überwiegen vermögen. 4.2.3.