14 Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist» (BGE 121 II 276, mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Es steht ausser Zweifel, dass die allenfalls als Verfügung zu qualifizierende Anordnung vom 9. Januar 2002 keine subjektiven Rechte begründet hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass die allfällige Verfügung der Beschwerdeführerin keine Befugnisse eingeräumt hat, von der sie bereits Gebrauch gemacht haben könnte, wurden doch die damals vorgelegten Texte nicht vollumfänglich genehmigt (noch kein Genehmigungsvermerk).