13 geprüft worden und man erwarte die Vorlage der Faltschachtel und der Patienteninformation im Originaldruck zur Genehmigung, kommt diesem Schreiben keine Verfügungsqualität zu. Die gemäss Art. 10 VAM erforderliche Genehmigung der Textänderung wurde ausdrücklich noch nicht erteilt, sondern von weiteren Vorkehren der Beschwerdeführerin abhängig gemacht, so dass nicht von einer verbindlichen und durchsetzbaren Anordnung gesprochen werden kann, welche der Beschwerdeführerin das Recht gegeben hätte, die Arzneimittelinformation mit geändertem Inhalt zu verwenden (vgl. etwa Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 864).