Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob diese Praxis auch unter neuem Recht fortgeführt werden soll, ist doch im vorliegenden Verfahren nicht über eine einzelfallweise, von Amtes wegen angeordneten Anpassung gemäss Art. 16 Abs. 2 HMG (welche der altrechtlichen einzelfallweisen Revision entspricht) zu entscheiden, sondern über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Genehmigung einer Änderung. In derartigen Gesuchsverfahren ist eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung mit andern Präparaten, die zur Zeit nicht Gegenstand eines Verfahrens sind, auch unter Berücksichtigung der altrechtlichen Praxis nicht geboten. 3.5.