26 IKV-Regulativ durchgeführt hatte, obwohl neue Fakten bekannt geworden waren, welche eine ganze Heilmittelgruppe betrafen (vgl. etwa den unveröffentlichten Entscheid vom 8. März 2000 der Rekurskommission der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel [Nr. 524] i.S. R. P. AG). Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob diese Praxis auch unter neuem Recht fortgeführt werden soll, ist doch im vorliegenden Verfahren nicht über eine einzelfallweise, von Amtes wegen angeordneten Anpassung gemäss Art. 16 Abs. 2 HMG (welche der altrechtlichen einzelfallweisen Revision entspricht) zu entscheiden, sondern über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Genehmigung einer Änderung.