12 so dass von einer unzulässigen Marktverfälschung keine Rede sein kann. Auch aus dieser Sicht erscheint daher der Verzicht des Instituts auf die Durchführung einer gruppenweisen Überprüfung als gerechtfertigt. 3.4. In der Praxis der IKV-Rekurskommission wurde ein Anspruch der Vertriebsfirmen auf Durchführung einer Gruppenrevision in jenen Fällen bejaht, in denen die IKS für einzelne Präparate eine einzelfallweise Revision gemäss Art.