65 Abs. 1 HMG). Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Anpassung der Arzneimittelinformation bei einzelnen Präparaten erst nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 94 Abs. 1 HMG, also per 1. Januar 2007 möglich sein wird. Dies hat zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt das zu beurteilende Präparat schärferen Informationspflichten unterstehen wird als einige vergleichbare Arzneimittel. Dieser Nachteil wiegt nach Auffassung der REKO HM aber nicht derart schwer, dass die Interessen der Verwaltungsökonomie und der übrigen Zulassungsinhaberinnen zurückstehen müssten.