Eine konkrete und akute Gesundheitsgefahr ist nicht auszumachen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, die erforderlichen Anpassungen nicht in einem relativ aufwändigen gruppenweisen Überprüfungsverfahren, sondern im Rahmen künftiger einzelfallweiser Verfahren zu verfügen, die in absehbarer Zeit ohnehin bei allen betroffenen Arzneimitteln durchzuführen sein werden. Es wäre unangemessen, sämtliche betroffenen Zulassungsinhaberinnen bereits heute in ein Verfahren einzubeziehen, für welches sie kostenpflichtig würden (vgl. Art. 65 Abs. 1 HMG).