Die gruppenweise Überprüfung von Heilmitteln war bereits unter altem Recht möglich (Art. 26 des Regulativs vom 25. Mai 1972 über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel [IKV-Regulativ][15]). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, wurde das Verfahren der Gruppenrevision im Jahre 1990 unter anderem deshalb eingeführt, weil damit eine rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Firmen sichergestellt werden sollte.