3.3. Die Beschwerdeführerin sieht eine Ungleichbehandlung auch darin, dass das Institut eine Änderung der Informationstexte nur im vorliegenden, ein einzelnes Präparat betreffenden Verfahren angeordnet habe. Sie verweist darauf, dass bei einer neuen Einschätzung des Informationsbedürfnisses des Publikums, die eine ganze Arzneimittelgruppe betreffe, eine gruppenweise Überprüfung der Zulassung gemäss Art. 16 Abs. 3 HMG erforderlich sei. Damit verlangt sie eine Gleichbehandlung im Verfahren.