Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht. 3.2.3. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Pflicht zur Nennung des Droge/Extrakt-Verhältnisses entgegen der Auffassung des Instituts geeignet ist, die Marktchancen des Präparates zu beeinflussen - allerdings keineswegs nur zu Ungunsten der