9 Inhaltsstoffe. Die von der Beschwerdeführerin genannten Arzneimittel sind dem zu beurteilenden Präparat derart ähnlich, dass eine Gleichbehandlung bezüglich der Arzneimittelinformation verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten ist. 3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, erachtet die REKO HM die Nennung des Droge/Extrakt-Verhältnisses in der Arzneimittelinformation von pflanzlichen Arzneimitteln, deren pharmazeutisch wirksamen Inhaltsstoffe nur teilweise bekannt sind, als erforderlich. Die Aufrechterhaltung der Zulassung derartiger Präparate ohne Angabe des Droge/Extrakt-Verhältnisses widerspricht Art. 16 AZVM und ist damit gesetzeswidrig.