Ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung besteht aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nur dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt keine erheblichen Verschiedenheiten aufweist, welche eine ungleiche Behandlung rechtfertigen oder gar verlangen (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 396 ff.). Nach ständiger Praxis der altrechtlichen Rekurskommission der interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel (IKV-Rekurskommission), die von der REKO HM grundsätzlich weiterzuführen ist, sind verschiedene Präparate nur dann gleich zu behandeln, wenn sich