Nur so kann die Menge der bekannten pharmazeutisch wirksamen Inhaltsstoffe bestimmt und mit jener ähnlicher pflanzlicher Präparate verglichen werden. Die erwähnten Bestimmungen der Anhänge AMZV bilden daher eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Aufforderung des Instituts, auf der Packung und in der Patienteninformation des zu beurteilenden Präparates das Droge/Extrakt-Verhältnis anzugeben - dies umso mehr, als die Bestimmungen das Institut ausdrücklich ermächtigen, die Deklaration eines Stoffes in einer bestimmten Bezeichnung zu verlangen. 2.3.3. Selbst wenn das Bestehen einer genügenden gesetzlichen Grundlage im Rahmen einer «ordentlichen» Festlegung des Arzneimittelinformationstextes