10 VAM und Anhang 7 AMZV ohne Zweifel eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Zu prüfen ist einzig, ob eine genügende Rechtsgrundlage für die Anforderung der Nennung des Droge/Extrakt-Verhältnisses gegeben ist. 2.3.1. Wie das Institut zu Recht festhält, gehören Weissdornextrakte zu jenen pflanzlichen Präparaten, deren pharmazeutisch wirksamen Inhaltsstoffe nur teilweise bekannt sind (wirksamkeitsmitbestimmende Inhaltsstoffe).