6 die Wirkstoffmenge pro Einheit und allenfalls deklarationspflichtige Hilfsstoffe zu nennen (Ziff. 4 Rubrik 11 Anhang 5.3 AMZV; vgl. die Erläuterungen des Instituts zu Anhang 5.3 AMZV[12]). 2.2.4. In begründeten Ausnahmefällen kann das Institut allerdings spezielle Anforderungen an die Arzneimittelinformation festlegen (Art.