2.2.3. Die Genehmigung der Arzneimittelinformation setzt nicht nur voraus, dass diese dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie neuen Ereignissen und Bewertungen entspricht, sondern zudem auch, dass die inhaltlichen Anforderungen gemäss den Anhängen 1 und 5 AMZV eingehalten werden (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AMZV). Bei pflanzlichen Arzneimitteln (wie dem zu beurteilenden Präparat) sind insbesondere die Vorschriften des Anhangs 5.3 AMZV zu beachten. Auf der Packung eines Arzneimittels sind unter anderem «die Wirkstoffe nach Art und Menge» anzugeben, wobei das Institut verlangen kann, «dass ein Stoff in einer bestimmten Bezeichnung deklariert wird» (Ziff. 1 Abs. 1 Bst.