4 Textprüfung zu korrigieren und dem Institut zur Genehmigung vorzulegen. Es wurde insbesondere verlangt, dass in der Arzneimittelinformation zusätzlich das Droge/Extrakt-Verhältnis anzugeben sei. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Gebrauch der Arzneimittelinformation ohne Angabe des Droge/Extrakt-Verhältnisses zu gestatten.