Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entsprechend angepasste Originaldrucke der Packung und der Patienteninformation vorzulegen. Am 20. März 2002 liess die Beschwerdeführerin dem Institut die geänderten Originaldrucke zukommen, in welchen das Auszugsmittel, nicht aber das Droge/Extrakt-Verhältnis genannt wird, und beantragte deren Genehmigung. In seiner Verfügung mit Datum vom 7. Mai 2002 verweigerte das Institut die Genehmigung der vorgelegten Verpackung sowie der Patienteninformation und wies die Beschwerdeführerin an, diese entsprechend einer beigelegten