Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 akzeptierte das Schweizerische Heilmittelinstitut (im Folgenden: Institut) als Rechtsnachfolger der IKS die vorgeschlagene neue Arzneimittelinformation nur teilweise. Es verlangte insbesondere, dass das Auszugsmittel weiterhin anzugeben sei, äusserte sich aber zur Angabe des Droge/Extrakt-Verhältnisses nicht ausdrücklich. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entsprechend angepasste Originaldrucke der Packung und der Patienteninformation vorzulegen.